Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
(2) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Ruhegenussfähige Beamtendienstzeit
§ 7. (1) Als ruhegenussfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
a) die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag seines neuerlichen Ausscheidens aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung "Österreichische Bundesbahnen" oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
b) sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenussfähig anerkannt worden sind.
(2) Die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ist ruhegenussfähig, soweit sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts anderes ergibt.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8. (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 v.H. und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 9. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf vollen Ruhegenuss erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand über eigenes Ansuchen bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.