Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 109

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versicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

2. für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 3 oder 4 angeführte Berechnungsgrundlage.

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

1. für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs. 4 ASVG, § 145 Abs. 4 GSVG oder § 136 Abs. 4 BSVG,

2. für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Sterbetag selbst in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 5 oder 6 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 1a Z 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

1. auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,

2. auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

4. auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

5. auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,

6. auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

7. auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

8. auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und

b) sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

9. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,

10. auf Grund sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

11. auf Grund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.


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