§ 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 erstmals in den Bundesbahndienst aufgenommen worden sind.
Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 54. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
Übergangsbestimmungen zu § 2
§ 54a. An die Stelle des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Zeitraums von 18 Monaten tritt bei Erreichen der Anwartschaft auf Ruhegenuss im Höchstausmaß im Zeitraum
1.vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 ein Zeitraum von zwei Monaten,
2.vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2001 ein Zeitraum von vier Monaten,
3.vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2001 ein Zeitraum von sechs Monaten,
4.vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 ein Zeitraum von acht Monaten,
5.vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Zeitraum von zehn Monaten,
6.vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2002 ein Zeitraum von zwölf Monaten,
7.vom 1. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Zeitraum von 14 Monaten und
8.vom 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 ein Zeitraum von 16 Monaten.
ABSCHNITT X: Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen
§ 55. Bei Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebühren, mit einem Erwerbseinkommen gelten nachfolgende Bestimmungen:
(2) Im Sinne der §§ 56 bis 60 bedeuten die Begriffe
1.Pension: jede wiederkehrende Geldleistung, die Beamten nach diesem Bundesgesetz gebührt;
2.Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 56;
3.Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
4.Erwerbseinkommen:
a)das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
b)das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie