Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 216

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7. (zu § 17)

Der Finanzplan für das FMA-Geschäftsjahr 2002 ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 2002, zu erstellen.

§ 26. (zu § 19)

(1) Die Kostenpflichtigen haben für die FMA-Geschäftsjahre 2002 und 2003 Vorauszahlungen zu leisten. Hierbei sind jene natürlichen und juristischen Personen zahlungspflichtig, die jeweils am 30. November 2001 und am 31. Oktober 2002 über die Berechtigung zum Betrieb des Bankgeschäftes, Versicherungsgeschäftes, Finanzdienstleistungsgeschäftes oder Pensionskassengeschäftes verfügen.

(2) Auf die einzelnen Rechnungskreise entfallen jeweils folgende Vorauszahlungsbeträge:

1. für das FMA-Geschäftsjahr 2002:

a. Rechnungskreis 1: 7,050 Millionen Euro

b. Rechnungskreis 2: 2,0325 Millionen Euro

c. Rechnungskreis 3: 2,4150 Millionen Euro

d. Rechnungskreis 4: 0,2400 Millionen Euro;

2. für das FMA-Geschäftsjahr 2003:

a. Rechnungskreis 1: 11,750 Millionen Euro

b. Rechnungskreis 2: 2,845 Millionen Euro

c. Rechnungskreis 3: 3,340 Millionen Euro

d. Rechnungskreis 4: 0,340 Millionen Euro;

(3) Die Aufteilung des auf die einzelnen Rechnungskreise entfallenden Vorauszahlungsbetrages auf die Kostenpflichtigen hat zu erfolgen:

1. für den Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG;

2. für den Rechnungskreis 2 gemäß § 117 VAG;

3. für den Rechnungskreis 3 gemäß § 7 WAG und der BWA-Kostenverordnung, wobei § 7 WAG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf die meldepflichtigen Institute 80 vH, auf die Emittenten mit Ausnahme des Bundes 10 vH und auf die Wertpapierdienstleistungsunternehmen 10 vH entfallen;

4. für den Rechnungskreis 4 gemäß § 35 PKG, wobei für die Kostenermittlung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 bis 4 PKG für die Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2002 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2000, für das Geschäftsjahr 2003 der Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 maßgeblich ist.

Die so ermittelten Einzelbeträge sind gemäß Abs. 4 den Kostenpflichtigen zur Zahlung vorzuschreiben.

(4) Die Vorschreibung ist bis spätestens 31. Jänner 2002 für das Geschäftsjahr 2002 für die Zahlungspflichtigen der Rechnungskreise 1, 2 und 4 vom Bundesminister für Finanzen, für die Zahlungspflichtigen des Rechnungskreises 3 von der BWA vorzunehmen; die Vorschreibungen für das Geschäftsjahr 2003 haben bis spätestens 15. Dezember 2002 durch die FMA zu erfolgen.


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