Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 276

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2. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zur Gesamtanzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften aller Pensionskassen zu tragen;

3. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;

4. 25 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.

(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 0,8 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt."

42. In § 36 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

43. In § 37 Abs. 3 wird die Wortgruppe "vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur" durch die Wortgruppe "von der FMA" ersetzt.

44. In § 40 wird die Wortgruppe "des Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

45. In § 41 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortgruppe "Der Bundesministers für Finanzen" durch die Wortgruppe "Die FMA" ersetzt.

46. In § 42 wird die Wortgruppe "dem Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "der FMA" ersetzt.

47. In § 45 wird die Wortgruppe "300 000 S" durch "20 000 Euro" ersetzt.

48. § 46 Abs. 1 lautet:

"(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen."

49. § 46a lautet:

"§ 46a. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

5. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;


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