(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hiefür zu verwenden.’"
4. Z 22 lautet:
"22. In § 26 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
‚(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 erteilte Konzessionen für den Güterverkehr gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 als Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 erteile Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.
(4) Bis 31.12.2001 gelten an Stelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden auch die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln und an Stelle der In § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 genannten Dokumente auch die Mietfahrzeugtafeln weiterhin als entsprechender Nachweis. Weiters darf bis 31.12.2001 Werkverkehr im Sinne des § 10 auch mit einer nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 geltenden Bestimmungen ausgestellten Werkverkehrskarte durchgeführt werden.
(5) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 erteilte Berechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. /2001 als Berechtigungen zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.’"
Begründung
Zu § 5: Die Bereitstellung der nötigen Abstellflächen für LKW in der Standortgemeinde und den Nachbargemeinden stößt in der Praxis aus Flächenwidmungsgründen mitunter auf Probleme. Mit der Ausweitung des zulässigen Umkreises auf den Verwaltungsbezirk soll das Problem gelöst werden.
Zu § 18: Frachtbriefe dürfen derzeit nur von der Wirtschaftskammer aufgelegt und verkauft werden. Im Sinne der Entbürokratisierung soll die Herstellung durch die einzelnen Unternehmer möglich gemacht werden. Die Kontrollmöglichkeit einer fortlaufenden Nummerierung soll hingegen aufrecht bleiben.
Zu § 23: Im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Strafen soll das Fahren ohne Gewerbeberechtigung mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sein.