Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 71

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auch nicht außer Kraft gesetzt werden, ohne eine Österreich zurechenbare Völkerrechtswidrigkeit zu begehen.

Was in diesem Zusammenhang das Verhältnis zu den österreichischen Bundesländern betrifft, möchte ich schon darauf hinweisen, dass die von den internationalen Partnern Österreichs klassifizierten Dokumente, auf die sich der Entwurf ausschließlich bezieht, in der Regel auch Materien betreffen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die verfassungsgesetzliche Informationsverpflichtung gegenüber den Bundesländern gemäß Artikel 23d B-VG kann daher durch das auf einfacher Gesetzesstufe stehende Informationssicherheitsgesetz gar nicht berührt werden. Dies wird auch im Informationssicherheitsgesetz, und zwar in § 1 Abs. 3, klar gemacht.

Zu dem von Herrn Abgeordnetem Pilz eingebrachten Abänderungsantrag: Der Vorschlag, den Entwurf im Lichte des aktuellen EuGH-Urteils um eine Bestimmung über das Recht auf den Zugang zu Informationen zu ergänzen, hätte im Rahmen der von der Regierungsvorlage vorgeschlagenen einheitlichen Regelung für die Klassifizierung sowohl eigener österreichischer als auch fremder Dokumente überlegt werden können, obwohl wir in Artikel 20 Abs. 4 B-VG und auch im Auskunftspflichtgesetz bereits einschlägige Regelungen haben – aber in einem Gesetz über den Schutz fremd-klassifizierter Dokumente, wie sich nun das Informationssicherheitsgesetz darstellt, hat eine solche Bestimmung überhaupt keinen Platz.

Zugang zu einem fremd-klassifizierten Dokument kann nur dann gewährt werden, wenn sich durch Rückfrage ergibt, dass die fremde Klassifizierung aufgehoben wurde. In diesem Sinne sieht der Entwurf vor, dass der Zugang in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und auch für die von diesen vorgesehenen Dauer zu beschränken ist.

Was Strafbestimmungen anlangt, wissen Sie auch, dass solche notwendig sind, um den vollständigen Schutz klassifizierter Dokumente zu garantieren; sonst wäre das ja eine lex imperfecta.

Wenn Sie sich die vorgeschlagenen Strafbestimmungen genau anschauen, werden Sie feststellen, dass der § 9 sozusagen nur eine kleine Lücke stopft: Dieser richtet sich an Personen, denen eben klassifizierte Dokumente anvertraut werden mussten – auch wenn sie nicht Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches sind, das heißt beispielsweise: Konsulenten, Computerexperten.

Zu den praktischen Auswirkungen des Informationssicherheitsgesetzes kann ich nur noch einmal sagen, dass nur der Umgang mit als vertraulich oder höher klassifizierten Informationen Sicherheitsüberprüfungen voraussetzt. Mit der von Ihnen, Herr Abgeordneter Pilz, im Ausschuss irreführenderweise genannten Zahl von 55 000 als bloß eingeschränkt klassifizierten Informationen pro Jahr hat das nichts zu tun. (Abg. Dr. Pilz: 3 500!) Hingegen können die zirka 3 500 als vertraulich oder höher klassifizierten Informationen von den bereits überprüften oder noch zu überprüfenden Personen ordnungsgemäß behandelt werden. (Abg. Dr. Pilz: Völliger Unsinn!)

Sicherheitsüberprüfungen sind, wie gesagt, schon seit 1999 gesetzlich vorgesehen, daher kann man schon jetzt auf durchgeführte Sicherheitsüberprüfungen zurückgreifen. – Daneben gibt es auch so genannte Verlässlichkeitsüberprüfungen im Landesverteidigungsministerium.

Nach den mir zur Verfügung gestellten Angaben wurden in jenen Ministerien, in denen Sicherheitsüberprüfungen vorgesehen sind – also in allen außer dem Landesverteidigungsministerium, wo es Verlässlichkeitsüberprüfungen gibt –, zirka 60 Personen sicherheitsüberprüft; außerdem ist für Zwecke des Informationssicherheitsgesetzes die Überprüfung von weiteren 120 Personen im Gange. Sicherheitsüberprüfungen können ohne zusätzlichen Kostenaufwand von der Sicherheitspolizei, von der Staatspolizei innerhalb von 14 Tagen, falls erforderlich aber auch innerhalb eines Tages, durchgeführt werden. (Abg. Dr. Pilz: Was ist mit 3 Minuten?)

Ich habe mir diese Verordnung angeschaut – ich habe sie hier –: BGBl. II 114/2000. Darin wird auch der Fragebogen angeführt, wobei es so ist, dass für vertraulich weniger und für andere,


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