Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 95. Sitzung / Seite 188

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Begründung:

Zu Z 1:

Zur Klarstellung wird die bereits unter Verkehr stehende Strecke Knoten Pongau – Bischofshofen (ehemalige B 164, ehemalige B 311) in die Beschreibung der Strecke der A 10 Tauern Autobahn aufgenommen. Es handelt sich um eine Zubringerstrecke, in der eine Halbanschlussstelle situiert ist.

Zu Z 2:

Im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 31. Jänner 2002, in der die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ersucht werden, ihre Bemühungen hinsichtlich einer Errichtung der Lärmschutzwand Erl fortzusetzen und im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass der Bau so rasch wie möglich begonnen werden kann, wird das ASFINAG-Gesetz um eine Regelung über die Ermächtigung der Übernahme von Kosten für diese Baumaßnahme durch die ASFINAG ergänzt.

Zu Z 3 bis 5:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die sich aus der Neufassung des Artikel 7 Z 1 ergeben.

Zu Z 7 und 8:

Die im Initiativantrag vorgesehenen Übergangsbestimmungen zum UVP-G 2000 sollen klarer und besser vollziehbar gestaltet werden.

Die Trassenverordnung stellt für die betroffenen Vorhaben bisher den wichtigsten Genehmigungsakt dar, in dem die UVP hauptsächlich berücksichtigt wird und gegen den aus diesem Grund den Formalparteien (Umweltanwalt, Gemeinden, wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Bürgerinitiativen) Rechtsschutz in Form der Beschwerdebefugnis beim Verfassungsgerichtshof gewährt wurde (§ 24 Abs. 11 UVP-G 2000). Die Übergangsbestimmungen der Abs. 15 und 16 stellen einerseits sicher, dass auch weiterhin ein grundsätzlicher Genehmigungsakt existiert, in dem die UVP umzusetzen ist und andererseits, dass der bisher gewährte Rechtsschutz der Formalparteien erhalten bleibt.

Abs. 15 betrifft jene Vorhaben, in dem bereits vor längerer Zeit eine Trassenverordnung nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde. Hier erscheint eine Überleitung der Beschwerdebefugnis nicht mehr erforderlich.

Abs. 16 betrifft Vorhaben, für die eine solche Trassenverordnung erst kurz vor Inkrafttreten des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes oder nicht mehr erlassen wird. Für diese Fälle ist sicher zu stellen, dass ein grundlegender Genehmigungsakt vorgesehen ist, in den die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in europarechtskonformer Weise einfließen. Dies kann eine Trassenverordnung sein (und zwar eine solche gemäß § 4 Bundesstraßengesetz 1971, die landesrechtlich weiter gilt oder eine Verordnung gemäß Landesstraßenrecht) oder ein landes(straßen)rechtlicher Genehmigungsbescheid. Gegen diese Rechtsakte muss ein gleichwertiger Rechtsschutz bestehen wie derzeit gemäß § 24 Abs. 11 UVP-G 2000. Bei einem Bescheid wird dies etwa durch die Anwendung des § 24h Abs. 5 bereits gewährleistet (dieser Bescheid ist den Formalparteien des UVP-G 2000 zuzustellen; diese haben die Möglichkeit, Berufung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.). Sind nach den anzuwendenden Materiengesetzen weitere Genehmigungen zu erteilen, so haben die Ergebnisse der UVP auch in diese Genehmigungen einzufließen und es gelten die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 ebenso wie für den straßenrechtlichen Genehmigungsakt.

Abs. 15 und Abs. 16 stellen gleich lautende Erfordernisse für die Trassenverordnungen und Genehmigungsakte auf, die den Erfordernissen für Bundesstraßenvorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 entsprechen.


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