Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 174

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vielfach nicht bekannt, sodass eine derartige Zustimmung von den Betroffenen nicht eingeholt werden könnte. Die Sachlogik dieses Tätigkeitsbereichs verlangt daher eine spezielle Lösung. Angesichts des relativ geringen Gefährdungspotentials der Datenverwendung für Marketingzwecke scheint es gerechtfertigt, eine relativ generell gehaltene Einwilligung zur Verwendung sensibler Daten für Marketingzwecke als ausreichend zu erachten, um den Schutzbedürfnissen der Betroffenen in diesem speziellen Zusammenhang zu genügen. Dem gegenüber stehen besondere Pflichten der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen hinsichtlich der sach- und widmungsgemäßen Verwendung dieser Daten, die in jedem Fall auf Marketingzwecke beschränkt bleiben muss. Die Inanspruchnahme eines Gewerbetreibenden nach Absatz 1 ist daher auch die Rechtfertigung dafür, dass der Inhaber einer Kunden- und Interessentendatei sensible Daten bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen nach Abs. 4 an Adressverlage und Direktmarketingunternehmen für Marketingzwecke Dritter weitergeben darf. In den besonderen Pflichten der Gewerbetreibenden nach Abs. 1 , wie sie insbesondere in den Abs. 6 bis 9 festgelegt sind, sind auch jene geeigneten Garantien zu erblicken, die von Art. 8 Abs. 4 der RL 95/46/EG für den Fall gefordert werden, dass durch nationale Rechtsvorschrift eine Sonderregelung über die Verwendung sensibler Daten geschaffen wird. Hinsichtlich des in dieser Vorschrift weiters geforderten Vorliegens eines "wichtigen öffentlichen Interesses" an der Sonderregelung ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Interesse auch ein gesamtgesellschaftlich wichtiges Interesse sein kann. Ein solches liegt hinsichtlich der für eine Volkswirtschaft eminent wichtigen Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen zu bewerben, vor. Diese in Österreich herrschende Interpretation des Art. 8 Abs. 4 RL 95/46/EG wurde etwa auch der Regelung über die Verwendung von Gesundheitsdaten im Bereich der Vertragsversicherung zugrunde gelegt (vgl. BGBl. I Nr. 150/1999 und die Erläuterungen hiezu).

Im Übrigen gilt im gesamten Bereich der Verwendung von Daten für Marketingzwecke gemäß Abs. 3 ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsgebot, das auch dazu führt, dass die mit dem wohl höchsten datenschutzrechtlichen Gefährdungspotential behafteten strafrechtsrelevanten Daten für Marketingzwecke Dritte ausschließlich mit einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 herangezogen werden dürfen.

Zu Absatz 5:

Durch den ersten Halbsatz soll klargestellt werden, dass auch im Marketingbereich die Abgabe einer Zustimmungserklärung, die den besonderen Erfordernissen des § 4 Z 14 DSG 2000 hinsichtlich Konkretheit – insbesondere auch betreffend die Übermittlungsempfänger – genügt, ihre volle Wirksamkeit entfaltet.

Zu Absatz 7:

§ 25 DSG 2000 regelt die Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers. Die dort festgelegten Offenlegungspflichten betreffend den Auftraggeber einer bestimmten Marketingaktion bleiben von Abs. 7 unberührt. Für den Marketingbereich werden durch Abs. 7 je nach Fallkonstellation (dh je nachdem, ob der Gewebetreibende nach Abs. 1 die betreffende Marketingaktion durchführt oder nicht) Kennzeichnungs- oder Hinweispflichten für jene Adressverlage und Direktmarketingunternehmen normiert, die Daten für eine konkrete Marketingaktion zur Verfügung stellen oder im Wege des Listbroking vermitteln. Diese Bestimmung soll den Betroffenen helfen, ihre Datenschutzrechte jedenfalls durchzusetzen, d.h. unabhängig von unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen zwischen dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 und seinen Kunden.

Eine entsprechende Kennzeichnung des Werbematerials hat nach den im Direktmarketingbereich gebräuchlichen Vorgangsweisen zu erfolgen, wobei allerdings gesichert sein muss, dass aufgrund der Kennzeichnung auch tatsächlich Auskunft über die Ursprungsdateien und deren Auftraggeber gegeben werden kann.

Die Auskunftsverpflichtung nach Abs. 7 – und die vorgelagerte Kennzeichnungspflicht – ist eine über die Pflichten eines Auftraggebers im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 hinausgehende Pflicht, da sie Gewerbetreibende nach Abs. 1 gerade auch in jenen Fällen treffen soll, in welchen sie


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