Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 18. Sitzung / Seite 200

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Daher ersuche ich Sie, jenseits der Debatte heute im Rahmen der ersten Lesung, dass wir dieses Thema im Ausschuss möglichst aus dem Parteienstreit heraushalten und hier zu einem positiven Ergebnis im Sinne einer Anerkennung dieser Opfergruppen im Opferfürsorgegesetz kommen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

20.24

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Winkler. Er hat das Wort.

 


20.24

Abgeordneter Ing. Josef Winkler (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Über dieses Thema zu sprechen ist ja nicht immer sehr einfach, zumal es ja sehr emotional besetzt ist, und das auch mit Recht. Das möchte ich schon sagen. Daher freut es mich auch, dass ich hier feststellen darf, dass die Republik Österreich seit dem Jahre 1945 alles getan hat, um den Opfern des Nati­onalsozialismus bestmöglich zu helfen.

Wir haben diese rasche Hilfe mit dem Opferfürsorgegesetz, dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz, dem Nationalfondsgesetz und vor zwei Jahren mit dem Entschä­digungsfondsgesetz ermöglicht.

Österreich war Gott sei Dank immer in der Lage, den Opfern des Dritten Reiches zu helfen, und hat ihnen auch immer geholfen. (Abg. Öllinger: Nein, das stimmt leider nicht!) Ich bin dahin gehend informiert worden, und ich kann nur das feststellen, was geschrieben steht.

Zu dem in erster Lesung zur Debatte stehenden Antrag des Abgeordneten Öllinger möchte ich sagen, dass das Opferfürsorgegesetz klar festlegt, dass Personen, die zwi­schen 1933 und 1945 politisch verfolgt wurden, einen Rechtsanspruch auf Entschädi­gung haben. Zu diesen politisch Verfolgten gehören auch Personen, die auf Grund ihrer sexuellen Orientierung oder weil sie als so genannte Asoziale verfolgt wurden, zu Schaden kamen.

Wichtig für die Entschädigung war und ist, dass diese Personen verfolgt wurden, ganz gleich, ob sie aus Gründen der Nationalität, der Herkunft oder auf Grund der politi­schen Einstellung verfolgt wurden. Es wurde in den verschiedenen Diskussionen zu dieser Materie immer wieder eindeutig festgestellt, dass das Opferfürsorgegesetz nicht einzelne politisch Verfolgte mit einem Rechtsanspruch ausstattet, sondern alle Verfolg­ten. Daran bestand nie ein Zweifel!

Es ist auch charakteristisch für das Opferfürsorgegesetz, dass keine Personengruppe ausdrücklich genannt wird. Auch von Seiten der SPÖ wurde dies klargestellt. Als am 1. Juni 1995 das Opferfürsorgegesetz novelliert wurde, gemeinsam mit der Beschluss­fassung des Nationalfondsgesetzes, sagte der damalige sozialdemokratische Sozial­minister Franz Hums, dass jene Gruppen, die im Gesetz nicht besonders angeführt sind – damals hat es nämlich nur eine beispielhafte Anführung der betroffenen Perso­nenkreise gegeben –, natürlich genauso anerkannt werden.

Wörtlich führte Bundesminister Hums aus – ich darf ihn zitieren –: Jenen Gruppen, die nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt sind, werde ich mit der Möglichkeit der Bestimmung des Opferfürsorgegesetzes im Härteausgleich dieselben Leistungen zuer­kennen, die ihnen auch zustehen und die in diesem Gesetz vorgesehen sind. – Zitat­ende.

Geschätzte Damen und Herren! Alle Personen, die politisch verfolgt wurden, bekamen von der Republik Österreich Entschädigung, wie ich schon eingangs erwähnt habe,


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