brechungen und
die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte
von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei
Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und
Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen
darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder
in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die
Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit
Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen)
kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden.
Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um
mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten
Zeiträume hinausgeht.
(4) Werden
andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder
Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen
innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(5) Die
Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping
unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen,
Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine
programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht
durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte
Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der
vorangegangenen Absätze.“ «
c) In Z 55
wird die Zahl „150“ durch „120“ ersetzt.
d) Z 66
lautet:
»66. Dem
§ 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
§§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20
Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28
Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44
Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62
Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. August
2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von
Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32
Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“ «
3. Art. 4
(Änderung des ORF-Gesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Z 1
lautet:
»1. § 36
Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
„b) eines die
Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im
Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120
solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden
oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen
Haushalt wohnen, unterstützt wird;“«
b) Z 2
lautet:
»2. In § 36 Abs. 6 Z 1
lit. b wird die Zahl „300“ durch „120“ ersetzt.«