Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 73. Sitzung / Seite 52

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

brechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(3) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentar­sendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unter­brechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Doku­mentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine program­mierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sende­zeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.“ «

c) In Z 55 wird die Zahl „150“ durch „120“ ersetzt.

d) Z 66 lautet:

»66. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11 Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1 und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49 Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64 sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G), BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“ «

3. Art. 4 (Änderung des ORF-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

»1. § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

„b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteil­nehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von min­destens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird;“«

b) Z 2 lautet:

»2. In § 36 Abs. 6 Z 1 lit. b wird die Zahl „300“ durch „120“ ersetzt.«

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite