Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 70

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ins Pensionskonto einfließen. Personen, für die das Pensionskonto Geltung erlangt, sollen hingegen bereits entrichtete Risikozuschläge rückerstattet erhalten, da sich für sie der „Beitragsnachkauf“ im Konto lediglich entsprechend der zeitlichen Lagerung auswirkt.

Zu Art. 2 lit. n, Art. 3 lit. j sowie Art. 5 lit. j (§ 617 Abs. 13 ASVG; § 306 Abs. 10 GSVG; § 295 Abs. 11 BSVG):

Für die Geburtsjahrgänge bis 1954 (Männer) und bis 1959 (Frauen) soll eine „Einschleifregelung“ betreffend die Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte (§ 607 Abs. 12 ASVG und Parallelbestimmungen) geschaffen werden, um für diese Personen­gruppen einen abrupten Anstieg des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters zu vermeiden.

Zu Art. 6 lit. a bis c (§§ 22 Abs. 1, 79 Abs. 81 und § 83 AlVG):

Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig trotz Vorliegens eines Anspruches auf Korridorpension Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruches auf Alterspension (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer), längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gewährt werden können. Während des Leistungsbezuges soll das Arbeitsmarktservice versuchen, den älteren Arbeitslosen wieder einen Arbeitsplatz zu vermitteln. In dieser Zeit besteht die Chance, die Integration in den Arbeitsmarkt zu versuchen.

Zu Art. 8, Art. 10 lit. a, Art. 11, Art. 12 und Art. 15 lit. c (§ 236b BDG, § 166d RDG, § 115d LDG, § 124d LLDG und § 18g BThPG):

Diese Änderung bewirkt eine Ausweitung und Einschleifung der Übergangsregelung zur Hacklerregelung zur Vermeidung eines allzu abrupten – und damit mit individuellen Härten verbundenen – Auslaufens der Regelung.

Zu Art. 9, Art. 14 lit. c und f, Art. 15 lit. b und e, Art. 17 lit. c und f und Art. 18 (§ 22 Abs. 1a GehG, § 99 Abs. 2 und 3 und § 104 Abs. 2 PG, §§ 10 Abs. 2a und 19 Abs. 2 und 3 BThPG, § 66 Abs. 2 und 3 und § 71 Abs. 2 BB-PG und § 52 Abs. 5 BBG 1992):

Die bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften gelten als geschützter Rechtserwerb. Sie sind daher im Rahmen der Aliquotierung des Ruhebezuges und der APG-Pension entsprechend zu berücksichtigen.

Die geänderten Beitragssätze entsprechen grundsätzlich der bereits im Rahmen der Regierungsvorlage geübten Vorgangsweise (Aliquotierung der Differenz zum ASVG-Beitragssatz für Bezugsteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. des gesamten Beitragssatzes für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entsprechend der Aliquotierungsformel nach Zeit), berücksichtigen jedoch die neue Aliquotierungsformel nach erworbener Anwartschaft ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Damit wird auch der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens von der Mehrzahl der begutachtenden Institutionen aufgegriffene Bruch verringert.

Die Reduktion der Beitragssätze für die Jahrgänge 1984 bis 1986 auf ASVG-Niveau beruht darauf, dass diese Jahrgänge bei Pensionsantritt zum gesetzlichen Pensions­alter 65 aufgrund der „5%-Klausel“ im Regelfall nur nach dem APG bemessene Pensionen erhalten werden.

Zu Art. 10 lit. b (§ 173 Abs. 36 RDG):

Berichtigung einer fehlerhaften Paragraphenbezeichnung.

Zu Art. 14 lit. a und Art. 15 lit. a (§ 5 Abs. 2b PG und § 5b Abs. 2b BThPG):

 


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