ins Pensionskonto einfließen. Personen,
für die das Pensionskonto Geltung erlangt, sollen hingegen bereits entrichtete
Risikozuschläge rückerstattet erhalten, da sich für sie der „Beitragsnachkauf“
im Konto lediglich entsprechend der zeitlichen Lagerung auswirkt.
Zu Art. 2 lit. n, Art. 3
lit. j sowie Art. 5 lit. j (§ 617 Abs. 13 ASVG;
§ 306 Abs. 10 GSVG; § 295 Abs. 11 BSVG):
Für die Geburtsjahrgänge bis 1954
(Männer) und bis 1959 (Frauen) soll eine „Einschleifregelung“ betreffend die
Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte (§ 607 Abs. 12 ASVG und
Parallelbestimmungen) geschaffen werden, um für diese Personengruppen einen
abrupten Anstieg des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters zu vermeiden.
Zu Art. 6 lit. a bis c
(§§ 22 Abs. 1, 79 Abs. 81 und § 83 AlVG):
Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen
Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, soll künftig trotz
Vorliegens eines Anspruches auf Korridorpension Arbeitslosengeld
(Notstandshilfe) bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruches auf Alterspension
(vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer), längstens jedoch ein
Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
gewährt werden können. Während des Leistungsbezuges soll das
Arbeitsmarktservice versuchen, den älteren Arbeitslosen wieder einen
Arbeitsplatz zu vermitteln. In dieser Zeit besteht die Chance, die Integration
in den Arbeitsmarkt zu versuchen.
Zu Art. 8, Art. 10
lit. a, Art. 11, Art. 12 und Art. 15 lit. c
(§ 236b BDG, § 166d RDG, § 115d LDG, § 124d LLDG und
§ 18g BThPG):
Diese Änderung bewirkt eine Ausweitung
und Einschleifung der Übergangsregelung zur Hacklerregelung zur Vermeidung
eines allzu abrupten – und damit mit individuellen Härten
verbundenen – Auslaufens der Regelung.
Zu Art. 9,
Art. 14 lit. c und f, Art. 15 lit. b und e, Art. 17
lit. c und f und Art. 18 (§ 22 Abs. 1a GehG, § 99
Abs. 2 und 3 und § 104 Abs. 2 PG, §§ 10 Abs. 2a und 19
Abs. 2 und 3 BThPG, § 66 Abs. 2 und 3 und § 71 Abs. 2
BB-PG und § 52 Abs. 5 BBG 1992):
Die bis zum
31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften gelten als geschützter
Rechtserwerb. Sie sind daher im Rahmen der Aliquotierung des Ruhebezuges und
der APG-Pension entsprechend zu berücksichtigen.
Die geänderten Beitragssätze entsprechen grundsätzlich der bereits im Rahmen der Regierungsvorlage geübten Vorgangsweise (Aliquotierung der Differenz zum ASVG-Beitragssatz für Bezugsteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. des gesamten Beitragssatzes für Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage entsprechend der Aliquotierungsformel nach Zeit), berücksichtigen jedoch die neue Aliquotierungsformel nach erworbener Anwartschaft ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Damit wird auch der im Rahmen des Begutachtungsverfahrens von der Mehrzahl der begutachtenden Institutionen aufgegriffene Bruch verringert.
Die Reduktion
der Beitragssätze für die Jahrgänge 1984 bis 1986 auf ASVG-Niveau beruht
darauf, dass diese Jahrgänge bei Pensionsantritt zum gesetzlichen Pensionsalter
65 aufgrund der „5%-Klausel“ im Regelfall nur nach dem APG bemessene Pensionen
erhalten werden.
Zu Art. 10
lit. b (§ 173 Abs. 36 RDG):
Berichtigung
einer fehlerhaften Paragraphenbezeichnung.
Zu Art. 14
lit. a und Art. 15 lit. a (§ 5 Abs. 2b PG und
§ 5b Abs. 2b BThPG):