Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 105

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

werde versuchen, sie zu beweisen –: Je höher die Pensionen ausfallen, desto sicherer sind sie bei Ihnen, je niedriger die Pensionen ausfallen, desto unsicherer werden sie, weil Sie offensichtlich bei niedrigen Pensionen nicht denselben Maßstab anlegen wollen, nämlich Schutz erworbener Rechte, den Sie bei hohen Pensionen – und umso mehr, je höher die Pensionen im Politikerpensionssystem werden können – ver­absolu­tieren. Bei den höchsten Pensionen, den Politikerpensionen, darf man nicht eingreifen, da darf nichts passieren im Rechtsbestand, da sind Sie nicht bereit, irgendwelche Abänderungen, was den Rechtsbestand betrifft, vorzunehmen.

In der Nacht von gestern auf heute ist aber auch hier, bei den Politikerpensionen, eine Änderung vorgenommen worden. Und sagen Sie nicht, Sie hätten es nicht gewusst! Sie haben ja alle jede einzelne Bestimmung dieses neuen Gesetzes gelesen, Sie kennen es ja auswendig! (Abg. Dr. Van der Bellen: Wird behauptet!) Darum, weil Sie es so gut kennen, werde ich es Ihnen dann auch noch erklären. (Abg. Neudeck: Wir sind Abgeordnete und kennen unsere Pflichten!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was sollte mit den Politikerpensionen passieren? Stand bis gestern Abend war, dass Sie eine „Korridor-Pension“ neu schaffen, ganz egal, ob die Politiker jetzt unter das System unter 50 oder über 50 fallen. (Abg. Mag. Molterer: Wie alle!) Eine „Korridor-Pension“, das ist die Möglichkeit, mit 62 – nicht wie alle, Kollege Molterer – die Pension zu beanspruchen. Jetzt erkläre ich Ihnen, Kollege Molterer, warum das nicht für alle gilt: Es gibt Pensionen im Politikerpensionssystem – es sind wenige, aber es gibt sie –, die sind so hoch, dass sie beim Errechnen der Pension sogar über der Deckelung des Bezügebegren­zungs­gesetzes liegen, also über 13 000 €.

Wenn ich von einer Pension, die 14 000 oder 15 000 € ausmacht, einen Abzug hin­nehmen muss, weil ich mit 62 Jahren in Pension gehe, dann erreiche ich den Deckel des Bezügebegrenzungsgesetzes, und den bekomme ich auch ausbezahlt. Effekt ist: Die 15 Prozent spüre ich nicht, denn die hätte mich der Deckel des Bezüge­begren­zungsgesetzes auch gekostet. – Kein Verlust.

Anderes Beispiel: Wenn ich voll unter das System der Politikerbezüge falle und, sagen wir, eine mittlere Bezügepension erhalte und 20, 25 Jahre Abgeordneter war, so er­reiche ich nach 20 Jahren das Maximum, das sind 64 Prozent des Bezuges, und jetzt kämen 15 Prozent Abschlag, weil ich um dreieinhalb Jahre vorher in Pension gehe. 15 Prozent weniger, das geht aber nicht, weil 48 Prozent des Bezugs als Mindestpen­sion sichergestellt sind.

Wo, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben Sie eine Mindestpension im ASVG verankert? Wo gibt es den Sockel, unter den nicht gekürzt werden darf bei Personen, die 62, 63 Jahre alt sind und eine Korridorpension beanspruchen wollen? Wenn es da einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gibt – nein, Arbeitnehmer, männlich, 62, das müssen wir beachten –, wenn es also einen Arbeitnehmer gibt, der eine Pension von 1 000 € oder 1 500 € hat, die um 15 Prozent gekürzt wird, dann sind es fast 200 €. Einen Sockel gibt es für den nicht. Für den Politiker oder die Politikerin, die eine Korridorpension beanspruchen, gibt es aber eine Sockelpension, nämlich 48 Prozent des Bezuges.

Wissen Sie, was da gleich ist mit den anderen? Nichts ist gleich! – Das ist der eine Punkt.

Zweiter Punkt: Ein Politiker kann, wenn er ins alte System fällt, nach zehn Jahren Abgeordnetentätigkeit eine Korridorpension beanspruchen. Eine Korridorpension im


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite