Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 161

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Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe des Zusatzbeitrages zum Sicherungsbeitrag für die Leistungen auf Grund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen gemeinsam mit den zuständigen Gewerkschaften im Wege von kollektivvertraglichen Regelungen festzusetzen.

Die Höhe der Festsetzung des Zusatzbeitrages soll mehrfach determiniert werden:

Zum einen ist für Personen, deren Stichtag für die Eigenpension vor dem 1. Jänner 2005 liegt und die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag monatlich jeweils Anspruch auf einen Bezug gehabt haben, der die damals geltende monatliche Höchs­tbeitragsgrundlage überschritten hat, auf den Beitragssatz Bedacht zu nehmen, der sich auf Grund der Bestimmungen der Dienstordnungen ergeben hat. Bis Ende Februar 2001 war der Beitragssatz in den Dienstordnungen selbst geregelt. In der Vergangenheit lag dieser Dienstordnungs-Pensionsbeitrag zum Teil erheblich unter den derzeit in § 460b ASVG geregelten Beiträgen. Verbunden mit dem damals gelten­den, sehr günstigen Leistungsrecht (zum Beispiel keine Durchrechnung, keine Begren­zung mit 80 %) stehen einem Teil der Dienstordnungs-Pensionsleistungen relativ geringe Beitragsleistungen gegenüber. Diesem Umstand soll durch einen Zusatz­beitrag zum Sicherungsbeitrag, den der Hauptverband im Rahmen von Kollektiv­vertragsverhandlungen gemeinsam mit den Gewerkschaften zu regeln hat, Rechnung getragen werden.

Zum anderen soll sich die Höhe des Zusatzbeitrages für Dienstordnungs-Pensionisten, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2004 liegt und die einem bereits reformierten Leistungsrecht unterliegen, sowie für Dienstordnungs-Pensionisten, deren Stichtag für die Eigenpension zwar vor dem 1. Jänner 2005 liegt, die aber in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag keinen Anspruch auf einen Bezug gehabt haben, der monatlich jeweils die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschrit­ten hat, an etwaigen zukünftigen Erhöhungen des Sicherungsbeitrages für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes orientieren, wobei die Festsetzung ebenfalls den Kollektivvertragsparteien übertragen werden soll.

Für beide Fallkonstellationen soll der „Mindestsicherungsbeitrag“ 3,3 % – wie es bereits geltende Rechtslage ist – betragen; der Zusatzbeitrag soll nur für Bedienstete gelten, deren Bezüge vor dem Stichtag über der Höchstbeitragsgrundlage lagen.

Diese Grundsätze sollen auch für die BezieherInnen von Hinterbliebenenpensionen gelten.

Zu Art. 2 lit. i und j, Art. 3 lit. h und Art. 5 lit. h (§§ 254 Abs. 1 Z 3 und 271 Abs. 1 Z 3 ASVG; § 132 Abs. 1 Z 3 GSVG; § 123 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der neuen Korridorpension den Anspruch auf Invaliditäts­pension (Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) nicht ausschließt. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die gemindert erwerbsfähig sind, bei Voll­endung des 62. Lebensjahres nicht allein auf die Korridorpension verwiesen sind, sondern weiterhin eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Erwerbs­unfähigkeitspension) in Anspruch nehmen können.

Zu Art. 2 lit. m, Art. 3 lit. i und Art. 5 lit. i (§ 617 Abs. 8 ASVG; § 306 Abs. 6 GSVG; § 295 Abs. 6 BSVG):

Die Bestimmungen über den Risikozuschlag beim Einkauf von Schul- und Studien­zeiten nach dem 40. Geburtstag soll nur auf jene Personen Anwendung finden, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet, das heißt deren Beiträge noch nicht – zumindest teilweise, nämlich im Rahmen der Parallelrechnung –


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