Dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe des
Zusatzbeitrages zum Sicherungsbeitrag für die Leistungen auf Grund des
Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen gemeinsam mit den zuständigen
Gewerkschaften im Wege von kollektivvertraglichen Regelungen festzusetzen.
Die Höhe der Festsetzung des
Zusatzbeitrages soll mehrfach determiniert werden:
Zum einen ist für Personen, deren
Stichtag für die Eigenpension vor dem 1. Jänner 2005 liegt und die in den
letzten sechs Monaten vor dem Stichtag monatlich jeweils Anspruch auf einen
Bezug gehabt haben, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
überschritten hat, auf den Beitragssatz Bedacht zu nehmen, der sich auf Grund
der Bestimmungen der Dienstordnungen ergeben hat. Bis Ende Februar 2001 war der
Beitragssatz in den Dienstordnungen selbst geregelt. In der Vergangenheit lag
dieser Dienstordnungs-Pensionsbeitrag zum Teil erheblich unter den derzeit in
§ 460b ASVG geregelten Beiträgen. Verbunden mit dem damals geltenden,
sehr günstigen Leistungsrecht (zum Beispiel keine Durchrechnung, keine Begrenzung
mit 80 %) stehen einem Teil der Dienstordnungs-Pensionsleistungen relativ
geringe Beitragsleistungen gegenüber. Diesem Umstand soll durch einen Zusatzbeitrag
zum Sicherungsbeitrag, den der Hauptverband im Rahmen von Kollektivvertragsverhandlungen
gemeinsam mit den Gewerkschaften zu regeln hat, Rechnung getragen werden.
Zum anderen soll sich die Höhe des
Zusatzbeitrages für Dienstordnungs-Pensionisten, deren Stichtag nach dem
31. Dezember 2004 liegt und die einem bereits reformierten Leistungsrecht
unterliegen, sowie für Dienstordnungs-Pensionisten, deren Stichtag für die
Eigenpension zwar vor dem 1. Jänner 2005 liegt, die aber in den letzten
sechs Monaten vor dem Stichtag keinen Anspruch auf einen Bezug gehabt haben,
der monatlich jeweils die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
überschritten hat, an etwaigen zukünftigen Erhöhungen des Sicherungsbeitrages
für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes orientieren, wobei die
Festsetzung ebenfalls den Kollektivvertragsparteien übertragen werden soll.
Für beide Fallkonstellationen soll der
„Mindestsicherungsbeitrag“ 3,3 % – wie es bereits geltende Rechtslage
ist – betragen; der Zusatzbeitrag soll nur für Bedienstete gelten, deren
Bezüge vor dem Stichtag über der Höchstbeitragsgrundlage lagen.
Diese Grundsätze sollen auch für die
BezieherInnen von Hinterbliebenenpensionen gelten.
Zu Art. 2 lit. i und j,
Art. 3 lit. h und Art. 5 lit. h (§§ 254 Abs. 1
Z 3 und 271 Abs. 1 Z 3 ASVG; § 132 Abs. 1 Z 3
GSVG; § 123 Abs. 1 Z 3 BSVG):
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen
vor, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der neuen
Korridorpension den Anspruch auf Invaliditätspension
(Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) nicht ausschließt.
Damit wird sichergestellt, dass Personen, die gemindert erwerbsfähig sind, bei
Vollendung des 62. Lebensjahres nicht allein auf die Korridorpension
verwiesen sind, sondern weiterhin eine Invaliditätspension
(Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) in Anspruch nehmen
können.
Zu Art. 2 lit. m, Art. 3
lit. i und Art. 5 lit. i (§ 617 Abs. 8 ASVG;
§ 306 Abs. 6 GSVG; § 295 Abs. 6 BSVG):
Die Bestimmungen über den Risikozuschlag beim Einkauf von Schul- und Studienzeiten nach dem 40. Geburtstag soll nur auf jene Personen Anwendung finden, deren Pensionsberechnung sich ausschließlich nach dem Altrecht richtet, das heißt deren Beiträge noch nicht – zumindest teilweise, nämlich im Rahmen der Parallelrechnung –