Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 140. Sitzung / Seite 168

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künstliche Aufregung hereinbringen. (Abg. Mag. Kogler: Erkundigen Sie sich über­haupt, bevor Sie Unsinn reden?) Ja, das können Sie leicht nachvollziehen. Das war ja so, das haben alle gesehen. – Gut. (Abg. Mag. Kogler: Wozu gibt es dieses Instru­ment? Ist ja unglaublich! – Zwischenruf des Abg. Dipl.-Ing. Kummerer.)

Jetzt zu diesem Antrag der Kollegin Stoisits.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Problem, das sich hier stellt und das die­sem Antrag zugrunde liegt, hat zwei Seiten, das muss man ganz klar sagen. Das eine ist die juristische Seite, und das andere ist klarerweise eine menschliche Seite. Der Schwerpunkt der Kollegin Stoisits liegt vielleicht jetzt mit diesem Antrag auf der juris­tischen Seite, daher möchte ich auch ganz kurz auf diesen Teil eingehen.

Wie schon gesagt wurde, geht es darum, dass es ein Volksgruppengesetz gibt, in dem über sehr lange Zeit, über Jahrzehnte auch eine zahlenmäßige, nämlich eine prozen­tuelle Festlegung enthalten war, in welchen Gemeinden zweisprachige Ortstafeln anzu­bringen sind. Diese Zahl von 25 Prozent hat über Jahrzehnte auch niemanden aufge­regt. (Abg. Öllinger: Weil man es nicht gemacht hat!)

Wie wir ebenfalls wissen, hat dann der Verfassungsgerichtshof über den Prüfungsan­trag im Fall eines notorischen Rasers, der bewusst mit mehr als 50 Stundenkilometern durch Ortsgebiete fährt ... (Abg. Öllinger: Sie übernehmen die Diktion von Haider!) Ja, das war so, das ist keine Frage. (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Das ist die Wahrheit, Kol­lege Öllinger!) Wenn jemand mit weit mehr als 70 Stundenkilometern durch Ortsge­biete fährt (Abg. Dipl.-Ing. Scheuch: Sind Menschenleben gefährdet!), dann, bitte, muss man sagen, es ist das einfach der Fall, und zwar bewusst und vorsätzlich. (Abg. Öllinger: Und was ist mit Gorbach?)

Aber sei es, wie es sei – der Verfassungsgerichtshof hat diesen Teil des Volksgruppen­gesetzes und damit auch Teile der Topographieverordnung aufgehoben, sodass jetzt – und das hat auch Kollegin Stoisits richtig gesagt – nach Ansicht des Verfassungsge­richtshofes der Staatsvertrag von Wien in diesem Bereich direkt anwendbar ist. (Abg. Mag. Stoisits: Aber nur, weil ...!) Das ist der Punkt, den du ja selbst erwähnt hast und der auch besonders herausgestrichen ist.

Was hat das aber juristisch zur Folge? – Das ist ja letztlich die Frage. Juristisch hat es zur Folge, dass die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, wenn sie Verordnungen über Ortsbezeichnungen – genauso wie eine Verordnung über andere Verkehrszeichen – erlässt, dass also die jeweilige Behörde erster Instanz, in dem Fall eben die Bezirks­hauptmannschaft, den Staatsvertrag von Wien zu berücksichtigen hat. Nicht mehr und auch nicht weniger ist die Folge dieses Verfassungsgerichtshofs-Erkenntnisses.

Da ist nun der Herr Bundeskanzler und die Bundesregierung überhaupt nicht gefordert! Ich glaube, es kommt auch niemand auf die Idee, dass jetzt der Herr Bundeskanzler durch alle Gemeinden fahren soll, alle kundgemachten Verkehrszeichen, alle Ortsbe­zeichnungen darauf prüfen soll, ob sie allen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen, und dann, wenn dies nicht der Fall ist, eben die entsprechenden Verord­nungen anzufechten hat. (Abg. Dr. Puswald: Das glauben Sie doch nicht selbst!) Ich glaube, das stellt das gesamte System auf den Kopf. Es ist eben nicht die Bundes­regierung dafür zuständig, Verordnungen zu erlassen oder deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern das ist Aufgabe der jeweiligen Behörde erster Instanz. Das ist auch geschehen.

Jetzt zu der Frage, die diesen Antrag betrifft, hinsichtlich dessen Sie eine Frist setzen wollen. Der Antrag lautet: Eine Verordnung, die die Bezirkshauptmannschaft Völker­markt erlassen hat, soll von der Bundesregierung angefochten werden. – Das ist aber genau nicht die Verordnung, die der Verfassungsgerichtshof behandelt hat. Insofern


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