Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 142

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

abgewickelt werden, um eine gewisse Rechtssicherheit für den Betroffenen, der damit konfrontiert ist, zu bieten.

Ich danke Herrn Abgeordnetem Gahr für seine Ausführungen, der angesprochen hat, dass der Rechnungshof sehr wirtschaftlich gestioniert beziehungsweise gebart, und sage dazu: Das ist richtig. Der Rechnungshof hat beispielsweise von 1999 bis zum Jahr 2006 im Personalbereich eine Kostensteigerung von 4,3 Prozent erfahren. Ver­gleicht man diese Steigerung beispielsweise mit jener der Gehaltsansätze für diesen Zeitraum, also mit dem Bundesgehaltsniveau – und hier mit dem Gehaltsansatz V/2, das ist jener Ansatz, der für die Nebengebühren entscheidend ist –, so sieht man, dass in diesem Bereich die Steigerung mehr als 15 Prozent betragen hat. Kostensteigerung im Rechnungshof um 4,3 Prozent – im Vergleich zur Steigerung der Gehaltsansätze, des Gehaltsniveaus um 15 Prozent.

Das heißt, wir machen im Bereich des Rechnungshofes alles, was wir zur Kon­solidierung beitragen können, soweit dadurch nicht die Aufgabenstellung, die in der Verfassung festgelegt ist, beeinträchtigt wird.

Zur Frage der Verfassungs- und Verwaltungsreform möchte ich darauf hinweisen, dass der Rechnungshof schon mehrmals aufgezeigt hat, dass in den verschiedensten Bereichen, insbesondere im Bereich der Schulverwaltung, im Gesundheitsbereich, im Sozialbereich, im Personennahverkehrsbereich, etwas getan werden muss. Ein Bei­spiel ist der Schulbereich, in dem ein Landeslehrer vom Bund bezahlt wird, dem Bund aber auf der anderen Seite eine umfassende Dienstaufsicht aufgrund der verfas­sungs­mäßigen Regelung nicht möglich ist. Das zeigt, dass eine Verwaltungsreform an verfassungsmäßige Grenzen stößt, und es zeigt sich auch, dass beides gemeinsam gemacht werden muss, um eine zeitgemäße Aufgabenerfüllung bewerkstelligen zu können.

Es zeigt sich aber auch, dass es in diesem Bereich sehr wohl erforderlich ist, dass man, wenn man eine Verfassungs- und Verwaltungsreform macht, dabei nicht außer Acht lässt, dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise und eine Gesamtsicht unbedingt erforderlich sind.

Wenn Sie sich die Finanzströme, wie sie in Österreich vorliegen, und die Entwicklung des Finanzausgleiches in diesem Bereich anschauen, werden Sie sehen, dass sich der Steuerverbund in den letzten Jahren immer mehr ausgeweitet hat. Allein von 1995 bis 2004 ist die Finanzausgleichsmasse um 60 Prozent angestiegen. 55 Prozent der Ausgaben werden unter den Gebietskörperschaften verteilt. 210 000 Transfers werden nur auf Gemeindeebene abgewickelt.

Das zeigt, dass in diesem Bereich intransparente Verfahren und unklare Verantwort­lich­keiten vorliegen, dass die Ausgaben-, Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung oftmals auseinanderfallen und dass hier im Hinblick auf die Verflochtenheit der Finanz­ströme, insbesondere einschließlich der Kontrolle, eine einheitliche Sichtweise erfor­der­lich ist. Dies ergibt sich aber auch, weil zum Beispiel im Artikel 4 der Bundes­verfassung ein einheitliches Wirtschaftsgebiet festgehalten ist, in Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten ist, dass die Gebietskörperschaften ein gesamt­wirtschaftliches Gleichgewicht anzustreben haben, und nicht zuletzt auch der Stabilitätspakt und auch die Konsolidierungspakete in die Richtung gehen, dass wir ein gesamtwirtschaftliches, gesamtstaatliches Haushaltsgleichgewicht zu wahren haben.

Also alles Punkte, die in Richtung einer Stärkung der Finanzkontrolle im Hinblick auf eine Einheitlichkeit gehen und nicht in die Richtung, dass die Finanzkontrolle dem Föderalismus in irgendeiner Art und Weise geopfert wird. Es sollte eher in die Richtung gehen, dass Gemeinden, die gebarungsrelevant sind, als solche auch vom Rech­nungshof geprüft werden können.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite