Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll28. Sitzung / Seite 175

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worden ist, und die Fahrerkarte auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüs­tet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.’ “

Begründung

Zu Punkt 1 (§ 43 Abs. 2)

Bei der Regelung über die Rückgabe des entwerteten Zulassungsscheines im § 43 Abs. 2 KFG wird noch eine Ausnahme vorgesehen:

wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, so ist von einer Wiederausfolgung des entwerteten Zulassungsscheines abzu­sehen, damit kein Missbrauch betrieben werden kann.

Zu Punkt 2 (§ 102 Abs. 1a):

Für das generelle Mitführen von Ausdrucken aus dem digitalen Kontrollgerät gibt es in der entsprechenden EG-Verordnung keine Grundlage. Durch die mitgeführte Fahrer­karte können alle relevanten Daten im Rahmen einer Straßenkontrolle durch die Exekutive ausgelesen werden. Auch die Kontrollrichtlinie (2006/22/EG) des Euro­päischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, das entsprechende technische Equipment der Exekutive zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von zusätzlichen und nach der EG-Verordnung nicht erforderlichen Ausdrucken stellt nicht nur einen unverhältnismäßig hohen Auf­wand dar, sondern würde auch zu einer unüberblickbaren Papierflut (Thermopapier­streifen in unterschiedlicher Länge, schlecht lesbar, etc.), führen. Nachdem eine derartige Vorschrift in den europarechtlichen Bestimmungen keine Grundlage findet, könnte diese nur gegenüber Inländern exekutiert werden. Da von Lenkern von ausländischen Fahrzeugen derartige zusätzliche Ausdrucke nicht verlangt werden können, würde es zu einer nicht verantwortbaren Inländerdiskriminierung kommen.

Daher wird die Mitführverpflichtung von Ausdrucken eingeschränkt auf solche, die nach der EU-Verordnung 3821/85 vorgesehen sind (wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Lenkers befindet, sind Ausdrucke herzustellen).

Weiters wird ergänzt, dass auch die Fahrerkarte mitzuführen und bei Kontrollen aus­zuhändigen ist.

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Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Kukacka. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


18.00.54

Abgeordneter Mag. Helmut Kukacka (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Bei dieser Kraftfahrgesetz-Novelle handelt es sich ja eigentlich um ein reines Sachgesetz. Es geht hier um keine grundlegenden ideologischen oder gesell­schaftspolitischen Fragen, und deshalb halte ich es auch nicht für angebracht, dass der Kollege Vilimsky meint, dass er dieses Gesetz aus formalen Gründen ablehnt. Ich halte das für eine unverständliche Bestemmhaltung, weil die anderen Vorschläge, die er hier im Zusammenhang mit überbordenden Regelungen im Verkehrsbereich, mit einer gewissen Regelungswut gebracht hat, so unberechtigt gar nicht sind. Ich bin durchaus der Meinung, dass man hier gemeinsam zu besseren Lösungen in vielen Bereichen kommen kann, und wir sind dazu auch gesprächsbereit, insbesondere auch, was die


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