Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 163

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Weiters positiv zu erwähnen ist Ihr Wunsch nach einer Verschärfung des § 92 StGB, in dem es um Quälen und Vernachlässigen von Kindern und wehrlosen Personen geht. Keine Frage! Wir vom BZÖ haben auch im Antrag 413 vom 17. Oktober 2007 bereits wortwörtlich eine Formulierung für eine Verschärfung dieses § 92 Abs. 1 eingebracht:

„Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das acht­zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Frei­heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Das war unser Ansatz: ein strengerer Ansatz, eine Strafverschärfung genau in diesem Bereich des § 92, Quälen und Vernachlässigen.

Sie sind gerne eingeladen, diesen Antrag, der bereits seit einiger Zeit im Justiz­ausschuss immer und immer wieder vertagt wird, zu unterstützen. Dann können wir hier gemeinsam an einem weiteren Vorgehen im Sinne der österreichischen Kinder arbeiten. (Abg. Strache: Aber vor allen Dingen auch sexuelle Belästigung von Unter-Sechzehnjährigen!) Sexuelle Belästigung, keine Frage, das ist zu diskutieren, und darüber können wir auch im Ausschuss weiterreden. Aber da bin ich auch schon beim FPÖ-Antrag, der uns hier vorliegt.

Zum Dringlichen Antrag der FPÖ ist festzustellen, dass es natürlich positiv ist, dass die FPÖ sich dem Kampf gegen Misshandlung von Kindern, gegen sexuelle Misshandlung anschließt, obwohl natürlich auch zu sagen ist, dass der Antrag sehr ungenau formuliert ist.

Wir haben am 17. Oktober einen Initiativantrag eingebracht, der wortwörtlich in Para­graphen regelt, wie vorgegangen werden könnte, wenn wir eine Übereinstimmung finden, und wir finden in diesem heute vorliegenden Antrag in sehr ungenauen Formu­lierungen eigentlich grundsätzlich unseren Antrag wieder. Darauf möchte ich in einzel­nen Punkten eingehen.

Im Bereich des Strafrechts fordern Sie die Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Personen, welche mit Unmündigen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleich­zusetzende geschlechtliche Handlung unternehmen.

Ich muss Ihnen sagen, wir haben das viel detaillierter geregelt, aber ich komme bei dieser Formulierung nicht ganz mit, wenn es heißt, eine lebenslange Freiheitsstrafe für Personen, welche mit Unmündigen den Beischlaf vollziehen.

Ist es dann genauso, dass ein mündig Minderjähriger lebenslang eingesperrt wird, wenn er mit unmündigen Minderjährigen den Beischlaf vollzieht? – Dieser Punkt ist da nicht geregelt, das ist aber ein sehr wesentlicher Punkt.

Genauso die Frage des freiwilligen Beischlafes. Es kann heutzutage durchaus vor­kommen, dass eine unmündig Minderjährige – oder auch ein Minderjähriger – mit einem mündig Minderjährigen den Beischlaf freiwillig vollzieht. Die ältere Person wird genauso zu lebenslanger Haft verurteilt, wie wenn diese Person die andere nach vollzogenem Beischlaf ermorden würde.

Das kann nicht der Sinn einer korrekten Regelung in diesem Bereich sein, wenn man mit Ernst an diese Thematik herangeht. (Abg. Broukal: Das haben Sie richtig erkannt, Herr Kollege!)

Der nächster Punkt, den ich erwähnen will und der auch sehr ungenau definiert ist, ist der letzte Punkt Ihres Antrages: „eine unbedingte Anzeigepflicht für alle Personen, die beruflich mit Minderjährigen zu tun haben, wenn ein begründeter Verdacht des physi­schen, sexuellen oder psychischen Missbrauchs besteht und“ – und jetzt kommt’s –


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