Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 71

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Wir nehmen eine dauerhafte Abnahmepflicht für Strom aus Ökostromanlagen in das Gesetz auf. Wir verlängern die Laufzeiten, wie es der Wunsch der Betreiber und der möglichen künftigen Betreiber war. Wir erhöhen das Fördervolumen; Sie reden immer davon, dass wir das Fördervolumen auf 21 Millionen kürzen. Wir geben – damit das auch alle einmal hören – zu diesen 300 Millionen, die auf Dauer jährlich ausgegeben werden, jährlich zusätzlich 21 Millionen dazu. Das heißt, nächstes Jahr sind es 321, dann 342, dann 363 Millionen und so weiter. – Das ist die Wahrheit! Sie tun immer so und stellen das in der Öffentlichkeit immer so dar, als ob wir von 300 auf 21 Millionen zurückgingen. Das stimmt nicht. Aber Sie machen das ganz bewusst, diese Verwirrung herbeizuführen.

Was tun wir darüber hinaus? – Es wird im Jahre 2009 neue Tarife geben, einen Wegfall – gefordert von der Photovoltaik, von den Herstellern – der Kofinanzierungs­erfordernisse durch die Länder durch die Spreizung Investförderung auf der einen Seite für die Kleinen und Tarifförderung für die Großen. Wir lösen auch den KWK-Förderteil aus dem Ökostromgesetz heraus. Ich meine, dass KWK-Förderung selbst­verständlich sehr sinnvoll ist, aber es hat immer wieder Kritik gegeben, dass das im Rahmen des Ökostromgesetzes abgewickelt wird. Okay, wir legen jetzt ein eigenes Gesetz dafür vor, weil ich davon überzeugt bin, Förderung für Kraftwärmekopplung ist sinnvoll, aber eben über ein eigenes Gesetz.

Der Herr Bundesminister wird in diesen Tagen ein zusätzliches Gesetz zur Förderung von Fern- und Nahwärme- und auch -kälteleitungen in die Begutachtung schicken, sodass wir auch eine weitere Verbesserung der Umweltsituation – da sind bis zu 3 Millionen Tonnen CO2-Einsparung drin – herbeiführen können.

Ich bringe noch einen Abänderungsantrag zur vorliegenden Regierungsvorlage ein und erläutere ihn in den Eckpunkten.

Es geht dabei darum, dass eine Klarstellung stattfindet, welche Verbrauchergruppen zur Entrichtung der Zählpunktpauschale verpflichtet sind; Ausdehnung der Kontrahie­rungspflicht – ich habe es vorhin schon erwähnt –, zum Marktpreis auch über den Förderzeitraum hinaus Ökostrom abzunehmen; eine Harmonisierung der Inkrafttretens­zeitpunkte; Präzisierung des Inkrafttretenszeitpunktes und so weiter.

Ein zweiter Antrag betrifft eine Verfassungsbestimmung in § 13.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Hannes Bauer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 554 der Beilagen in der Fassung des Ausschussberichtes 563 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz)

„§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmung, nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) § 11 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen von den Grünen! Wir legen hier eine Gesetzesnovelle vor, mit der wir den Ökostromanteil auf sensationelle


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