Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll14. Sitzung / Seite 99

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Begründung

Der vorliegende Gesetzesantrag zielt auf eine Verlängerung der Möglichkeit von Kurz­arbeit ab. Die Intention ist nachvollziehbar und unterstützenswert. Der Antrag ermög­licht aber erhebliche Beeinträchtigungen der Lebenssituation der Beschäftigten, ohne dass eine entsprechende Absicherung durch den Gesetzgeber oder Gegenleistung durch die Unternehmen erfolgt.

Hier wurde ein Schutzbedürfnis der betroffenen MitarbeiterInnen insofern außer Acht gelassen, als Maßnahmen, die finanziell für drei oder sechs Monate erträglich sein mögen, nunmehr für den Zeitraum von bis zu achtzehn Monaten und sogar darüber hinaus möglich sein sollen.

Auch wenn die Praxis der Sozialpartner bessere Bedingungen als die gesetzlich fest­gelegten erreicht, so wird insbesondere die ArbeitnehmerInnenseite mit der Fortdauer der Kurzarbeit unter erheblichen Druck geraten, auch schlechtere als die bisher übli­chen Bedingungen für Kurzarbeit zu akzeptieren. Damit werden zusätzliche Schutz­maßnahmen für die Beschäftigten notwendig, zumal der Gesetzesantrag in der vorlie­genden Version theoretisch Netto-Einkommensverluste von bis zu 60% ermöglicht.

Die im vorliegenden Abänderungsantrag beinhalteten Schutzbestimmungen für Arbeit­nehmerInnen setzen ein Mindestmonatseinkommen in der Höhe des Ausgleichszu­lagenrichtsatzes fest. Darüber hinaus sieht der Antrag vor, dass Sozialversicherungs­beiträge für jenen Teil des Lohnes, der auf Grund der Kurzarbeit nicht zur Auszahlung wird, keinesfalls von den ArbeitnehmerInnen zu tragen sind.

Die Dauer der Kurzarbeit wird mit 12 Monaten begrenzt, zumal in der Kombination mit Kurzarbeit mit Qualifizierung ohnehin längere Kurzarbeitsvereinbarungen erreicht wer­den können. Außerdem ist die Neuregelung mit Ende 2010 zu befristen, um die Wir­kung bewerten und eine entsprechende Neuausrichtung vornehmen zu müssen.

Teil des Abänderungsantrages sind auch eine Neufassung der Bestimmungen zur Be­rechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. dessen Valorisierung. Diese Be­stimmungen sind auch in Zusammenhang mit der Kurzarbeit zu betrachten, weil Kurz­arbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentschädigung auf Basis der Höhe des fiktiven Arbeits­losengeldes zu Stande kommen.

Die Verbesserung der Situation lohnarbeitsloser Menschen, die Österreich mit der zweitniedrigsten Nettoersatzrate der EU auskommen müssen, ist ein Gebot der Stun­de. Im Krisenfall verbessert eine Erhöhung der Nettoersatzrate nicht nur die Lebens­situation der Betroffenen, sondern via Kurzarbeitsbeihilfe auch jene der betroffenen Betriebe.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Mehr Geld für arbeitslose Menschen! Jetzt!“

eingebracht im Zuge der Debatte über Antrag der Abgeordneten Renate Csörgits, Barbara Riener, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und


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