Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 211

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4. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 3 lautet die lit. a:

„a) Abs. 1 Z 4a lautet:

„4a. 3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4a lautet:

„4a. Amtsträger: jeder, der

a. Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vor­nimmt oder unterlässt,

b. für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,

c. sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder

d. als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der von einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst be­trieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jeder Rechtsträger, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

b) Folgende Z 10a wird eingefügt:

„10a. § 304 a samt Überschrift entfällt.“

c) Die Novellierungsanordnung der Z 11 lautet:

„11. Nach dem § 304 wird folgender § 305 samt Überschrift eingefügt:“

d) In der Z 11 wird § 305 wie folgt geändert:

da) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Amtsträger“ die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ eingefügt.

db) In Abs. 2 wird vor dem Wort „Amtsträger“ das Wort „solcher“ eingefügt.

e) In der Z 12 wird § 306 wie folgt geändert:

ea) In Abs. 1 wird nach dem Wort „Dritten“ die Wendung „fordert,“ eingefügt.

eb) In Abs. 2 werden nach dem Wort „Amtsträger“ die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ und vor dem Wort „Vornahme“ das Wort „pflichtgemäße“ eingefügt.

f) In der Z 15 wird im § 307a Abs. 1 nach dem Wort Amtsträger die Wendung „nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b bis d“ eingefügt.

g) In der Z 15 wird im § 307b Abs. 1 die Wendung „Vornahme oder Unterlassung eines künftigen pflichtwidrigen Amtsgeschäfts“ durch die Wendung „pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines künftigen Amtsgeschäfts“ ersetzt.

h) In der Z 16 entfällt im § 308 Abs. 1 die Wendung „, ein Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers“.

 


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