Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 115

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Die Regierungsvorlage betreffend das Budgetbegleitgesetz 2011 in der Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (1026 dB) wird wie folgt geändert:

Artikel 40 entfällt.

Begründung

In § 88 StGB Abs. 3 wird geregelt, dass der Täter einer fahrlässigen Körperverletzung straffrei geht, wenn ihn kein schweres Verschulden trifft, sowie keine mehr als 14 (früher 3) tägige Gesundheitsschädigung, bzw Berufsunfähigkeit erfolgt. Demnach soll es bei fahrlässiger Körperverletzung nur noch dann eine Anklage geben, wenn die Beeinträchtigung über 14 Tage andauert. Diese Maßnahme ist abzulehnen. Rechts­anwälte und Experten schlagen Alarm: Leichte Verletzungen wie Prellungen und Peitschenschlagsyndrom wären straffrei. Betroffen sind vor allem Leidtragende leichter Autounfälle: Sie müssen ihr Schmerzensgeld dann selbst einklagen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Brosz, Steinhauser, Kogler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Artikel 23

zum Bericht des Budgetausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bun­desstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmen­buch­gesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungs­ge­setz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechts­pfleger­gesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Straf­rechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkunden­hinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugend­gerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichts­organisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzproku­raturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgrün­dungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuer­gesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesge­setz vom 16. Dezember 1948 betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchs­abgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung,


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