Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll90. Sitzung / Seite 169

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c) Nach dem Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 7 bis 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Wurden Anträge auf Rückzahlungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 vor dem 1. Jänner 2011 beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingebracht, obwohl dieses Finanzamt zu diesem Zeitpunkt für die diesbezügliche Erledigung nicht zuständig war, gelten diese Anträge als beim zuständigen Finanzamt eingebracht.““

11. Art. 84 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008) wird wie folgt geändert:

Nach Z 3 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

„4. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Jahr 2011 wie folgt verteilt:

a) 90 % des Getränkesteuerausgleichs werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

b) Für die Länder, in denen gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweit­vorangegangene Jahr die Zahl der Nächtigungen je Einwohner über dem Bundes­durchschnitt liegt, gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält 0,10 Euro je Nächtigung gemäß dieser Nächtigungsstatistik, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht.

c) Die weiteren Anteile werden je zur Hälfte im Verhältnis der Volkszahl und des abgestuften Bevölkerungsschlüssels verteilt.

d) Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:

da) Wenn der gemäß den lit. a bis c ermittelte Anteil einer Gemeinde weniger als 98 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Geträn­ke­steuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt.

db) Wenn trotz der Aufstockung gemäß sublit. da die gesamten Ertragsanteile einer Gemeinde unter denen für das Jahr 2010 liegen, wird der Getränkesteuerausgleich zusätzlich um die Differenz zwischen diesen beiden Werten aufgestockt.

dc) Die Aufstockung gemäß den sublit. da und db erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010. Wenn die Anteile dieser Gemeinden aus dem Getränkesteuerausgleich dadurch unter den Wert für das Jahr 2010 sinken würden, wird zunächst der Mindestanteil gemäß der sublit. db und dann erforderlichenfalls auch der Mindestanteil gemäß sublit. da soweit verringert, dass diese Auswirkung vermieden wird.“

5. Nach § 24 Abs. 1b werden folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) § 11 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(1d) Für die Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinde Mils bei Imst für die Jahre 2008 bis 2010 gilt § 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in


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