2. Artikel 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) wird wie folgt geändert:
In der Z 6 wird in § 94 Abs. 30 die Wendung „treten mit xx.xx 2011“ durch „treten mit 1. April 2012“ ersetzt.
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich kann Ihnen mit ruhigem Gewissen empfehlen: Stimmen Sie diesem Gesetz heute zu! Es ist eine ausgewogene Lösung. – Danke. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Ing. Westenthaler: Selten so einen Schwachsinn gehört! Wie man so einen Unsinn verbreiten kann?!)
15.15
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, auch ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses 1124 d.B. zur Regierungsvorlage (1075 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (1075 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes (1124 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1 lautet im § 76a Abs. 2:
„(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 99 Abs. 5 Z 2 TKG erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Teilnehmers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Teilnehmer zugewiesene Teilnehmerkennung;
3. Name und Anschrift des Teilnehmers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.“
b) In der Z 3 erhalten die bisherigen lit. a und b die Bezeichnung „b)“ und „c)“, folgende lit. a) wird eingefügt:
„a) Z 2 lautet:
„2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung” die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG), die
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