Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll137. Sitzung / Seite 91

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„(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung so­wie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundes­voranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.“

5. In § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.“

6. In § 42 Abs. 3 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt er­setzt, am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 an­gefügt:

„7. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.“

7. In § 42 Abs. 4 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

„6. Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.“

8. Nach § 122 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 ist mit Wirksamkeit für das Fi­nanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jah­re 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Fi­nanzjahres 2017 Null beträgt.““

Begründung

Die vorgeschlagene Ergänzung des BHG 2013 bezieht sich auf Erstellung und Be­schlussfassung der von der Bundesregierung vorzulegenden Entwürfe für das Bundes­finanzrahmengesetz (BFRG) und das Bundesfinanzgesetz (BFG) sowie für diese Ge­setze ändernde Gesetzentwürfe.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 bis 8):

§ 2 Abs. 4 Z 1 legt das grundsätzliche Ausgleichsgebot fest. Der Ausgleich gilt als her­gestellt, wenn das strukturelle Defizit des Bundes einschließlich der Sozialversicherung 0,35 % des nominellen BIP nicht übersteigt.

Der strukturelle Budgetsaldo ist die wesentliche haushaltspolitische Zielgröße gemäß den unionsrechtlichen Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt. Gemäß Art. 2a der EU-VO 1466/97 idF. VO 1055/2005 und (ab 13. Dezember 2011) VO 1175/2011 setzt sich jeder Mitgliedstaat ein mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Dieses mittelfristige Haushaltsziel hat eine Sicherheitsmarge gegenüber der öffentlichen Defi­zitquote von 3 % des Bruttoinlandsprodukts vorzusehen. Für die Euro-Mitgliedstaaten soll dieses Ziel innerhalb einer Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgegli­chenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt, festgelegt werden.

Die Berechnung erfolgt gemäß dem nachstehenden Schema:

 


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