„(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.“
5. In § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.“
6. In § 42 Abs. 3 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.“
7. In § 42 Abs. 4 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.“
8. Nach § 122 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.““
Begründung
Die vorgeschlagene Ergänzung des BHG 2013 bezieht sich auf Erstellung und Beschlussfassung der von der Bundesregierung vorzulegenden Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und das Bundesfinanzgesetz (BFG) sowie für diese Gesetze ändernde Gesetzentwürfe.
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 bis 8):
§ 2 Abs. 4 Z 1 legt das grundsätzliche Ausgleichsgebot fest. Der Ausgleich gilt als hergestellt, wenn das strukturelle Defizit des Bundes einschließlich der Sozialversicherung 0,35 % des nominellen BIP nicht übersteigt.
Der strukturelle Budgetsaldo ist die wesentliche haushaltspolitische Zielgröße gemäß den unionsrechtlichen Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt. Gemäß Art. 2a der EU-VO 1466/97 idF. VO 1055/2005 und (ab 13. Dezember 2011) VO 1175/2011 setzt sich jeder Mitgliedstaat ein mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Dieses mittelfristige Haushaltsziel hat eine Sicherheitsmarge gegenüber der öffentlichen Defizitquote von 3 % des Bruttoinlandsprodukts vorzusehen. Für die Euro-Mitgliedstaaten soll dieses Ziel innerhalb einer Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen – 1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt, festgelegt werden.
Die Berechnung erfolgt gemäß dem nachstehenden Schema:
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