Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und die Gerichtstagsverordnung aufgehoben« ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Art. 48 betreffende Eintrag.
3. In Art. 4 (Änderung des Stellenbesetzungsgesetzes) lautet § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2:
»1. Bei Unternehmen, die
a) überwiegend Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder
b) überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes,
ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.
2. Bei Unternehmen, die nicht unter Z 1 fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:
a) Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,
b) durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie
c) die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.
(2) Leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und den notwendigen Ressourcen der öffentlichen Hand zu orientieren.«
4. Art. 5 (Änderung des Aktiengesetzes) Z 1 bis 4 wird durch folgende Z 1 bis 5 ersetzt:
»1. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft und zu der üblichen Vergütung stehen und langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.“
2. § 86 Abs. 4 lautet:
„(4) Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft kann nicht sein, wer
1. bereits in acht börsenotierten Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist, oder
2. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Dem Aufsichtsrat darf jedoch nicht mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied angehören, für das die zweijährige Frist noch nicht abgelaufen ist.“
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