Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 119

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

ziehungsweise deren eigentliche Umsetzung in den Regelungen des Telekommunika­tionsgesetzes stehen.

Ungeachtet des mit Spannung zu erwartenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs möchte ich auch auf die Sorgen und Befürchtungen all jener, die sich gegen die Vor­ratsdatenspeicherungspflicht wenden, eingehen, und zwar mit einem Blick auf die Praxis.

Zur Frage der Zweckmäßigkeit des Zugriffs auf Daten des Telekommunikationsver­kehrs möchte ich voranstellen, dass es schon bisher – also über viele Jahre bereits vor dem 1. April 2012 – zulässig und gängige Praxis war, dass die Strafverfolgungsbehör­den im konkreten Verdachtsfall und natürlich nur bei Erfüllung der entsprechenden ge­setzlichen Voraussetzungen über jene Daten Auskunft erhalten haben, die beim Betrei­ber zu betrieblichen Zwecken vorrätig waren. Diese Ermittlungsmaßnahme stellte schon in der Vergangenheit ein äußerst wirksames Mittel zur Verfolgung und Aufklä­rung schwerer Kriminalität – etwa Mord, Raub, Einbruchsdiebstahl und Sexualdelikte – dar.

Die Umsetzung der Richtlinie Vorratsdatenspeicherung hat in Österreich nach meinem Dafürhalten auch zu einem verstärkten Grundrechtsschutz und zu mehr Rechtsklarheit für Anbieter und Behörden geführt, wobei ich vor allem die umfassenden Kontrollbefug­nisse des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz hervorheben möchte.

Auch die zur Gewährleistung einer hohen Datensicherheit geschaffenen technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung – also die verschlüsselte Übermittlung der Daten von den Anbietern an die Strafverfolgungsbehörden – sind als vorbildlich zu be­werten.

Hohes Haus! Die bisherigen Erfahrungen bezüglich der Anwendung der Bestimmun­gen über die Auskunft von Vorratsdaten haben gezeigt, dass die Strafverfolgungsbe­hörden mit diesem Instrumentarium wirklich maßvoll umgehen. Der Rechtsschutzbe­auftragte der Justiz berichtet, dass ihm zum 31. Oktober 2012 über 168 Anordnungen nach § 135 Abs. 2a StPO – darunter Fälle von Raub, Vergewaltigung und Suchtgift­handel – vorgelegt wurden. Der Rechtsschutzbeauftragte berichtet im Übrigen, dass sich in keinem Fall Bedenken gegen die getroffenen Anordnungen ergeben hätten.

Es war nicht nur einhellige Meinung, dass sie der Aufklärung förderlich sind, insbeson­dere der Ausforschung weiterer Beteiligter, sondern geradezu die Notwendigkeit der retrospektiven Ermittlungsmaßnahmen stand außer Zweifel. Vor allem gilt dies in der Vielzahl der Fälle schweren Diebstahls mit großen Schadenssummen und des schwe­ren Raubes, teils offensichtlich durch ausländische Banden begangen, wobei in diesen Fällen eine Betroffenheit Unbeteiligter in einem geringen Ausmaß zu befürchten ist, weil sich die Ermittlungen de facto ohnedies nur auf Kommunikationen zwischen den Komplizen beschränken.

Der Schutz der Privatsphäre Unbeteiligter ist durch das Erfordernis gerichtlicher Bewil­ligung, die Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten und die Ergebnisprüfung durch ihn weitestgehend gewährleistet. Insoweit besteht für mich bislang kein Zweifel, dass wir, soweit mein Zuständigkeitsbereich betroffen ist, gegen den Zugriff auf Vor­ratsdaten für Zwecke der Strafverfolgung einen umfassenden Rechtsschutz gewähr­leisten und die Verwendung von Vorratsdaten in bestimmten, vom Gesetz klar determi­nierten Fällen tatsächlich ein notwendiges Instrument zur wirksamen Verfolgung schwerer und schwerster Kriminalität ist, das sich in den letzten Monaten auch in der Praxis bewährt hat.

Der Ausgleich zwischen den Rechten des Einzelnen auf Wahrung seiner Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre auf der einen Seite und dem legitimen Interesse des Staates und der betroffenen Opfer auf Verfolgung und Aufklärung schwerer und


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite