2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“‘
13. Art. 5 Z 15 lautet:
‚Im § 58 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „obliegt“ die Worte „in erster Instanz“.‘
14. Im Art. 6 Z 6 werden im § 5 Abs. 1 SperrGG 2002 nach dem Wort „Sicherheitsbehörde“ die Worte „erster Instanz“ eingefügt.
15. Art. 7 Z 2 entfällt.
16. Im Art. 8 werden die Z 2 und 3 durch folgende Z 2 ersetzt:
‚2. Dem § 18 wird folgender Abs. 4e angefügt:
„(4e) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“‘
Begründung
Zu Z 1 und 2 (Art. 1 Z 3a, 30a und b [Inhaltsverzeichnis, Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 3 WG 2001]):
Im Zusammenhang mit der Reform des Wehrdienstes soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung im Interesse der Präsenz- und Ausbildungsdienst leistenden Soldaten eine standardisierte Kompetenzbilanz detaillierte Angaben über die Bezeichnung und das Stundenausmaß der jeweils erreichten Ausbildungsziele sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang erfolgten praktischen Verwendungen im jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienst enthalten. In weiterer Folge soll die Kompetenzbilanz zur Anrechnung von weiterführenden (zivilen) Ausbildungen herangezogen werden können. Die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzbilanz wäre unter Zugrundelegung der festgelegten Ausbildungsinhalte durch die hiefür fachlich zuständige Ressortdienststelle näher zu determinieren. Inhaltlich lehnt sich der ggstl. Entwurf an § 41 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung des derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurfes eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013), 2406 BlgNR, XXIV.GP, an.
Zu Z 4 (Art. 1 Z 37a [§ 56a WG 2001]):
Als weitere Maßnahme zur Optimierung des Wehrdienstes soll die in Rede stehende Bestimmung eine gesetzliche Ausgangsbasis für eine möglichst breite Informationstätigkeit von geeigneten Wehrpflichtigen und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben, darstellen (sog. „Informationsoffiziere“). Als mögliche Bedarfsträger sollen nicht nur Schulen im Rahmen der politischen Bildung sondern auch andere Bildungseinrichtungen (zB zur Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften) sowie interessierte private und öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Frage kommen. Diese militärspezifische Informationstätigkeit tritt neben jene nach Teil 1 Z 10 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 („Information über den Ressortbereich“).
Zu Z 9 (Art. 3 Z 7a [§ 12 Abs. 5 HGG 2001]):
Personen, die sich einer militärischen Eignungsprüfung unterziehen (zB im Rahmen der Stellung) werden derzeit zum Zwecke der medizinischen Untersuchungen mit geeigneter Bekleidung ausgestattet. Nach abgeschlossener Eignungsprüfung sind diese Gegenstände derzeit wieder abzugeben und werden in weiterer Folge gereinigt, wodurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht. Im Sinne einer positi-
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