Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 277

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Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(7) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermäch­tigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbe­son­dere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungs­behörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.““

56. In Art. 2 wird als Z 5i eingefügt:

„5i. In der Überschrift zu § 124 sowie in Abs. 1 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch die Wortfolge „Grundversorgung“ ersetzt.“

57. In Art. 2 wird als Z 5j eingefügt:

„5j. In § 124 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klein­unter­nehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungs­verzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde ver­pflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznut­zung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.““

58. In Art. 2 wird als Z 5k eingefügt:

„5k. Nach § 124 wird folgender § 124a samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzversorgung mit Energie

§ 124a. (1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppen­verantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den


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