Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll213. Sitzung / Seite 280

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§ 126a. (1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 129 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungs­relevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahl­möglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosten­information gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berück­sichtigen.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 126b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchs­daten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektroni­schem Wege zu übermitteln. § 126a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu über­mitteln.““

64. In Art. 2 wird als Z 5q eingefügt:

„5q. In § 127 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ durch die Wortfolge „eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes“ ersetzt.“

65. In Art. 2 wird als Z 5r eingefügt:

„5r. § 127 Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 124;““

66. In Art. 2 wird als Z 5s eingefügt:

„5s. In § 127 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

„9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129.““

67. In Art. 2 wird als Z 5t eingefügt:

 


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