Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Vertragslehrperson im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."
13. In Artikel 7 Ziffer 2 wird nach §40a Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Die Aufteilung der Jahresnorm auf Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z1 bis 3 erfolgt schulautonom durch die Schulleitung unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Informationsrechte des Dienststellenausschusses der Personalvertretung gem. §9 PVG."
14. In Artikel 7 Ziffer 2 lautet § 13 wie folgt:
"§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer."
15. In Artikel 7 Ziffer 2 entfällt § 23.
Begründung
Es ist unbestritten, dass die Arbeit der Lehrkräfte nicht aus Unterricht allein besteht. Die derzeit geltenden dienstrechtlichen Regelungen nehmen darauf Rücksicht, in dem etwa im Landeslehrerdienstrechtsgesetz neben der Unterrichtstätigkeit auch Kontingente für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für sonstige Tätigkeiten (Konferenzen, Schulentwicklung, Klassenvorstandstätigkeiten etc.) vorgesehen sind (A-, B- und C-Topf). Im Bundeslehrerdienstrecht erfolgt die Berücksichtigung mittels Zu- und Abschlägen je nach Unterrichtsfach über das Werteinheitensystem. Das Landeslehrerdienstrecht bildet die Arbeit der LehrerInnen insofern nachvollziehbarer ab, als eine Jahresnormarbeitszeit angegeben wird, die jener der Beamten vergleichbar ist.
Die Regierungsvorlage sieht eine Änderung dahingehend vor, dass für neu eintretende LehrerInnen eine höhere und gleiche Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden gelten soll, wobei für besonders korrekturaufwendige Fächer (Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache u.ä.) Fächervergütungen in Höhe von 12 bis 36 Euro pro gehaltene Wochenstunde vorgesehen sind. Die Zulagenregelung ignoriert einerseits den Umstand, dass Vorbereitung, Nachbereitung und Korrektur Zeit in Anspruch nehmen, die nicht durch Geldleistungen aufgewogen werden kann, ohne dass die Qualität des Unterrichts leidet. Andererseits bevorzugt das Zulagensystem LehrerInnen in der Sekundarstufe 1 und noch mehr in der Sekundarstufe 2.
Diese Herangehensweise diskriminiert LehrerInnen in der Volksschule und den Sonderschulen, da diese eine besondere Verantwortung gegenüber ihren SchülerInnen haben und den Unterricht mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor- und nachbereiten wie ihre KollegInnen an den Mittleren und Höheren Schulen. Daher müssen Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht in die Arbeitszeit der LehrerInnen mit eingerechnet werden.
Die Jahresarbeitsnorm der PflichtschullehrerInnen wird mit 1776 Stunden angenommen, was auch der durchschnittlichen Arbeitszeit laut OECD-Erhebung ("Bildung auf einen Blick 2011) entspricht. Die OECD- Untersuchung Bildung auf einen Blick 2011 weist für Österreich im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Arbeitszeiten für LehrerInnen aus. Der TV-Sender Arte hat die Ergebnisse in einer Grafik so zusammengefasst:
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