Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 131

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In der Praxis haben sich hier einige Fälle empörender Klagen und Schiedsverfahren er­eignet. So klagte etwa der Konzern Vattenfall Deutschland wegen der Entscheidung zum Ausstieg aus der Atomkraft auf 3,5 Milliarden Euro Schadenersatz, und die Pro­vinz Quebec in Kanada wurde auf 250 Millionen Dollar Schadenersatz wegen eines Moratoriums zur umweltgefährdenden Ölförderung durch "Fracking" verklagt. Bekannt wurde auch eine Klage mit Höchstsummen von Tabakkonzernen gegen Australien und kürzlich gegen Uruguay wegen gesetzlicher Beschränkungen der Tabakwerbung.

2.2) Problematische Klauseln in den Verträgen

Dabei erwiesen sich in der Regel bestimmte Vertragsklauseln als besonders gefährlich:

2.2.1) Weiter Spielraum bei "fair and equitable"-Klauseln

Mit sogenannten "fair and equitable" Klauseln wurde Schiedsrichtern ein sehr weiter Spielraum für die Beurteilung des Verhaltens von Staaten gegenüber Investoren einge­räumt.

Eine Unterform dieser Fälle ist die Entschädigung für "enttäuschte Erwartungen" der Investoren.

Unter "Schutz vor Enteignung" wurden schließlich auch häufig Fälle sogenannter "indi­rekter Enteignungen" eingereiht, bei denen durch gesetzgeberische Maßnahmen die Gewinnerwartungen von Konzernen getrübt wurden.

Alle diese Formen besonders gefährlicher Klauseln finden sich auch im CETA Ver­handlungsergebnis.

Bei der "fair and equitable" Klausel wurde zwar versucht, dies näher zu definieren, durch die Verwendung bestimmter Gesetzesbegriffe wie etwa "manifester Willkür" bleibt jedoch nach wie vor ein sehr großer Ermessensspielraum für Schiedsrichter bestehen, der eine Vorhersagbarkeit des Prozessausganges und damit Rechtssicherheit bei der Erlassung gesetzgeberischer Maßnahmen verhindert.

Die "enttäuschten Erwartungen" werden in CETA sogar ausdrücklich als Unterfall und Ansatzpunkt für Klagen erwähnt, soweit der Staat diese durch bestimmte Darstellun­gen gegenüber dem Investor erweckt habe. So könnten zB vollmundige Versprechun­gen von LokalpolitikerInnen zwecks Erreichung von Ansiedlungen in weiterer Folge zu hohen Zahlungspflichten Österreichs führen, selbst wenn sie nie rechtlich in einem Ver­trag oder Bescheid je zugesichert wurden.

Auch die Entschädigung für "indirekte Enteignungen" durch Gesetze ist in CETA aus­drücklich vorgesehen. Sie wird zwar durch eine Erläuterung beschränkt, wonach dies nicht für Maßnahmen gilt, die im "legitimen Interesse" des Allgemeinwohls, etwa der Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt stünden, doch auch diese Ausnahme steht unter einer auf unbestimmte Gesetzesbegriffe gestützten Gegenausnahme. So ist nicht nur unklar, was denn ein "legitimes Interesse" sein könne, sondern die Maßnahmen dürfen auch nicht "exzessiv" oder "diskriminierend" sein. Was aber gilt, wenn ein bestimmtes Produkt von einheimischen Unternehmen nicht angeboten wird? Ist dann ein Verbot bereits diskriminierend?

Zugegeben: Als Reaktion auf die öffentliche Kritik soll in CETA nun scheinbar - anders als bei bisherigen Schiedsgerichtsverfahren - einigen Kritikpunkten Rechnung getragen werden, wie aus einem Antwortbrief von Wirtschaftsminister Mitterlehner vom 26.8.
2014 an die Fraktion der Grünen hervor geht. Diese Argumente überzeugen jedoch nicht ausreichend:

Die behauptete "explizite Sicherstellung des "right to regulate" durch eine detaillierte Formulierung, die der im Jahr 2008 von der Bundesregierung beschlossenen österrei­chischen BIT-Mustertext entspricht - das gilt auch für Maßnahmen im Bereich Arbeit,


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