2. Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 5 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 12 ZaDiG.
3. Kapitalabfluss:
a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie
d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
4. Kapitalzufluss:
a) die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
b) die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie
d) die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.“
3. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Teil
Kapitalabfluss-Meldepflicht“
4. § 2 lautet samt Überschrift:
„Meldepflicht
§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zu melden.“
5. a) der zweite Satz des § 3 Abs. 1 lautet:
„Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern.“
b) In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 2 Z 3“ durch den Verweis auf „§ 1 Z 3“ ersetzt.
6. Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 werden zu den §§ 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.
7. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 10 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften eingefügt:
„2. Teil
Kapitalzufluss-Meldepflicht
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