Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 111

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2. Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 5 Abs. 1 des Zahlungsdienste­gesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 12 ZaDiG.

3. Kapitalabfluss:

a) die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundes­schätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

4. Kapitalzufluss:

a) die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b) die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundes­schätzen,

c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie

d) die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.“

3. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. Teil

Kapitalabfluss-Meldepflicht“

4. § 2 lautet samt Überschrift:

„Meldepflicht

§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungs­agentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bun­desgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zu melden.“

5. a) der zweite Satz des § 3 Abs. 1 lautet:

„Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschafts­treuhändern.“

b) In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 2 Z 3“ durch den Verweis auf „§ 1 Z 3“ ersetzt.

6. Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 werden zu den §§ 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17.

7. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 10 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften eingefügt:

„2. Teil

Kapitalzufluss-Meldepflicht

 


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