Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 172

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8. In Art. 2 lautet Z 6:

„6. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

§ 55a. (1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

1. vier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungs-erfordernis der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder

2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.

(2) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die

1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pä­dagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspäda­gogi­schen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder

3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,

 


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