Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 242

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(2) Über staatsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

3. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet

des polizeilichen Staatsschutzes

Allgemeines

§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verwenden (Ver­arbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach die­sem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozess­ordnung - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundes­gesetzen bleiben unberührt.

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§ 10. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für

1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1),

2. den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2),

3. den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicher­heits­organisationen sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Natio­nen (§ 6 Abs. 1 Z 3) und

4. die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 8),

wobei sensible Daten gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nur insoweit ermittelt und weiterverarbeitet werden dürfen, als diese für die Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

 


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