Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 214

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69. In § 58 entfallen Abs. 2 und in Abs. 3 die Wendung „und 2“ sowie erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

70. In § 67 Abs. 4 lautet Satz 2:

„Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

71. In § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Ab­schiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“

72. In § 76 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;“

73. In § 76 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Melde­verpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnun­gen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.

74. In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „vorbehaltlich“ die Wendung „des Abs. 5 und“ eingefügt, das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Wendung „verhängt“ jeweils durch die Wendung „angeordnet“ ersetzt.

75. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, ge­fährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

76. § 80 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.“

77. In § 80 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“.

 


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