Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 221

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an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.“

6. In §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 werden nach der Wendung „Vorlage der Beschwerde“ jeweils die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem letzten Satz jeweils folgende Sätze angefügt:

„In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

7. In § 21 Abs. 2a wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1 VwGVG.“ folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“

8. In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.

9. In § 21 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf inter­nationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“

10. In § 21 Abs. 6 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.

11. In § 27 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 19 ein Beistrich und nach Z 19 folgende Z 20 und Z 21 angefügt:

„20. Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohn­sitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 71 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,

21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)“

12. In § 28 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Ent­scheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrens­stand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Abs. 3 der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.

13. In § 29 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19“ ersetzt.

14. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben

1. das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren ab­schließenden Entscheidung,

2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und

 


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