Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 223

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Artikel 5

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

„7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ ge­mäß Art. 20 Abs. 1 B-VG, das einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 5 zur Dienst­leistung zugewiesen ist.“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.“

3. In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und

2. Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.“

4. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Aus­maß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizi­nische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“

5. In § 7 Abs. 3 wird im Anfangsteil die Wendung „Asylwerbern und Fremden“ durch die Wendung „Asylwerber und Fremde“ ersetzt sowie in Z 2 nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „und Gemeindeverbände“ eingefügt und die Wendung „Landschafts­pflege und gestaltung“ durch die Wendung „Landschaftspflege und -gestaltung“ ersetzt.

6. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 


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