13.02

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Auf der heutigen Tagesordnung steht, wie bereits erwähnt wurde, das 2. Mate­rien-Datenschutz-Anpassungsgesetz, das 103 Artikel beinhaltet hat – nach der Herausnahme von drei Artikeln sind es 100 Artikel beziehungsweise 110 Seiten Ge­setzestext. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass das erste Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz in diesem Zusammenhang 128 Artikel, 142 Seiten und 617 Seiten Materialien umfasst hat, und das ist auch ein Grund dafür, dass ich mich insbesondere beim Verfassungsdienst meines Hauses auf das Herzlichste dafür bedanken möchte, dass dieses Sammelgesetz erstellt wurde und dass man in sehr kurzer Zeit in der Lage war, rechtzeitig noch vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung auch die nötigen Anpassungen auf den Weg zu bringen. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Angerer.)

Dabei muss ich auch Folgendes anmerken – Herr Abgeordneter Wittmann hat als Aus­schussvorsitzender zu Recht im Ausschuss darauf hingewiesen –: Es waren in diesem Sammelgesetz drei Artikel beinhaltet, die keinen Bezug zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz hatten und die auch herausgenommen worden sind. Man soll in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinweisen – das hat auch Abgeordneter Scherak erwähnt –, dass über 200 Artikel in diesen Sammelgesetzen mit aufgenom­men worden sind. Und natürlich soll es nicht so sein, dass eine andere, eine fremde Materie mit aufgenommen wird, aber es ist passiert. Es wurde herausgenommen, und ich kann Ihnen versichern, dass man in Zukunft darauf mehr Bedacht nehmen wird. Ich bin dem Parlament auch dankbar, dass man den Schritt in diese Richtung gegangen ist.

Hinweisen möchte ich aber auch darauf, dass wir, betreffend mein Ressort, sehr wohl alles unternommen haben, um diesbezügliche Ausnahmen, die nicht dazupassen, auch nicht stattfinden zu lassen. Wir haben daher bereits im Rundschreiben zur Vorbe­reitung dieses Materien-Anpassungsgesetzes darauf hingewiesen, dass ausschließlich solche legistischen Vorhaben für die Aufnahme in das allgemeine Datenschutz-Anpas­sungsgesetz 2018 geeignet sind, die eben der Anpassung an das Unionsrecht gemäß der Datenschutz-Grundverordnung dienen. Es ist passiert – das ist, wie gesagt, nicht sehr positiv, aber ich glaube, das ist mittlerweile bereinigt worden.

Was die Anmerkungen im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung betrifft, so wurde bereits erwähnt, dass sie unmittelbar wirkt und infolgedessen auch die Schutzmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung in Österreich unmittelbar zur Anwendung kommen, wobei bei diesem Materien-Anpassungsgesetz im Wesent­lichen darauf Bedacht genommen wurde, dass die sogenannten Öffnungsklauseln oder die Regelungsspielräume, die die Datenschutz-Grundverordnung eröffnet, auch ge­nutzt werden, unter anderem auch um die Pressefreiheit in Österreich weiter sichern zu können.

Darüber hinaus wurde darauf Bedacht genommen, dass sehr wohl – weil das auch im Rahmen der Debatte zur Sprache gekommen ist – auch die Anpassung europarechts­konform ist, wobei ich auch darauf hinweisen möchte, dass in Zweifelsfällen, da die Verordnung unmittelbar wirkt, immer ein Vorrang des EU-Rechts vor den nationalen Regelungen besteht. Das heißt, dass diesbezüglich auch keine Einschränkungen des Rechtsschutzes möglich sind.

Es wurden auch der Rechtsschutz, Facebook beziehungsweise internationale Kon­zerne angesprochen. Da ist auch darauf hinzuweisen, dass Betroffene mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ab 25.5.2018 die Möglichkeit haben, gegen Firmen auch dann vorzugehen, wenn sie in Österreich keine Niederlassung haben. In diesem Fall ist die österreichische Datenschutzbehörde dazu berufen, eine mit der europä­ischen Aufsichtsbehörde akkordierte Entscheidung herbeizuführen.

Was den Rechtsschutz betrifft, so ist auch darauf hinzuweisen, dass die Datenschutz­behörde von sich aus in solchen Fällen Einsicht in die Unterlagen beziehungsweise auch in die Datenverarbeitungen nehmen kann. Das heißt, dass sie auch selbst Maß­nahmen ergreifen kann und daher nicht nur Schutzbehörde, Aufsichtsbehörde, sondern auch Strafbehörde ist. Dabei ist es in diesem Zusammenhang auch sehr positiv, dass nunmehr auch die Strafbehörde zusammengefasst wurde. Sie wissen ja, dass in der Vergangenheit die Bezirksverwaltungsbehörden tätig gewesen sind – in Zukunft wird nur mehr die Datenschutzbehörde als Strafbehörde tätig sein, was sicherlich zu einer besseren und einheitlichen Umsetzung des Datenschutzes führen wird.

Dabei ist auch zu erwähnen, weil immer wieder der Aspekt Beraten statt strafen ange­sprochen wurde, dass eben die Datenschutzbehörde gemäß der Datenschutz-Grund­verordnung die Aufgabe hat, zu beraten, zu verwarnen und zu strafen. Das heißt, dass dies sehr wohl im Einklang ist, wenn man diese Vorgangsweise wählt. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass dies, wenn es erstmals zu einer Verfehlung kommt, die nicht absichtlich, nicht mit Vorsatz begangen wurde, daher sicherlich der richtige Weg ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Arbeitsinspektionsgesetz, in dessen Be­reich schon seit vielen Jahren in solchen Fällen der Grundsatz Beraten statt strafen gilt. Genau dieser Grundsatz sollte auch im Bereich des Datenschutzes Anwendung fin­den.

Was die Sammelklage betrifft – auch diese wurde erwähnt –, so haben wir in Öster­reich bereits eine Sammelklage, nämlich die sogenannte mandatierte Sammelklage. Das heißt, wenn ein Betroffener eine Organisation oder einen Verband beauftragt, dann kann diese oder dieser die Beschwerde im Namen des Auftraggebers durchfüh­ren. Diese also haben wir bereits. Was angesprochen worden ist, ist hingegen eine Sammelklage ohne Beauftragung durch den Betroffenen – diese haben wir nicht, sie ist auch in der Datenschutz-Grundverordnung nicht verpflichtend vorgesehen. Die Schaffung einer diesbezüglichen Verpflichtung würde in diesem Fall zu Gold Plating führen, was wir aber vermeiden wollten. (Zwischenruf des Abg. Kolba.)

Hinweisen möchte ich auch darauf, dass in diesem Zusammenhang – Sie wissen das ja, Herr Abgeordneter Kolba – derzeit gerade Bemühungen auf EU-Ebene stattfinden, nämlich im Zusammenhang mit der Unterlassungsklagenrichtlinie, im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz. Wenn man nun den vorliegenden Entwurf näher be­trach­tet, so sieht man auch da, dass eben die Leistungsklage, die Sammelklage, die nun­mehr beabsichtigt oder vorgesehen ist, im Regelfall einer Beauftragung der Betrof­fenen bedarf. Eine Beauftragung ist dann nicht vorgesehen, wenn es sich um die Geltendmachung von Bagatell- oder Streuschäden handelt. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Kolba.) Sie sehen also, dass wir in diesem Bereich in Einklang mit den Be­mühungen auf EU-Ebene sind, dass wir uns diesbezüglich auch einbringen werden, dass jedoch ein gleichzeitiger Alleingang Österreichs im Rahmen der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung sicherlich derzeit nicht opportun beziehungsweise auch nicht zweckmäßig gewesen wäre.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang auch die Datenschutzbehörde aufgestockt wurde: Bisher hatte sie ein Personal von 27 Mitar­beitern, nunmehr sind es um fünf Mitarbeiter mehr. Das heißt, dass sie den künftig vermehrten Aufgabenanfall auch bewältigen können wird.

Nunmehr zu einem Lieblingsthema auch des ehemaligen Herrn Bundesministers Drozda betreffend Rechtsbereinigung: Auch darauf möchte ich hinweisen, dass sehr wohl bekannt ist, dass die Rechtsbereinigung von 5 000 Vorschriften dazu führen wird, dass in letzter Konsequenz nur mehr 2 500 Vorschriften anwendbar sein werden. Der Grund ist der, dass diese Vorschriften bis dato zwar formell gelten, aber keinen Anwen­dungsfall mehr gehabt haben. Es war also zweckmäßig, dass man eine Bereinigung durchführt und den Ballast, den man nicht mehr braucht, das tote Recht, das man nicht mehr braucht, zum Wegfall bringt.

Damit das in eine Richtung geht, wo sichergestellt ist, dass das in einer klaren und übersichtlichen Weise erfolgt, haben wir eine Negativliste – das sind jene Gesetze, die wegfallen – und eine Positivliste – das sind jene Gesetze, die weiterhin in Geltung bleiben. Wir haben da ein gutes Best-Practice-Example aus der Vergangenheit, näm­lich aus dem Jahr 1999, in dem eine erste derartige Rechtsbereinigung stattgefunden hat, die die Zustimmung aller damals im Parlament vertretenen Parteien gefunden hat, unter anderem auch die des Herrn Abgeordneten Jarolim – und ich schätze Herrn Abgeordneten Jarolim über alle Maßen –, der damals auch zu Recht darauf hinge­wiesen hat, dass die damalige Rechtsbereinigung dazu geführt hat, dass der Zugang zum Recht verbessert wurde und dass gleichzeitig mehr Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Genau diese Grundsätze gelten natürlich auch für die Zukunft. Daher hoffe ich, dass nach der fünfwöchigen Begutachtungsfrist auch diese Rechtsbereinigung Ihre Zustim­mung finden wird, weil dadurch Österreich übersichtlicher wird, mehr Rechtsklarheit geschaffen wird und insbesondere auch das Rechtsinformationssystem aussage­kräfti­ger sein wird. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

13.11