13.51
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen MMag. DDr. Hubert Fuchs: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Werte Zuseherinnen und Zuseher! Eine Anmerkung zur Rede der Frau Abgeordneten Margreiter: In Österreich kann es sich niemand aussuchen, ob er hier Steuern zahlt oder nicht. (Abg. Plessl: Bei Großkonzernen ist das nicht so!) Wir haben eine funktionierende Finanzverwaltung und wir haben auch ein entsprechendes Rechtssystem. (Abg. Plessl: Nein, das stimmt nicht! Bei Großkonzernen ist das nicht so! – Zwischenruf des Abg. Noll.) Darüber hinaus sei Folgendes gesagt: Wäre es so, dass man es sich in Österreich aussuchen könnte, ob man Steuer zahlt oder nicht, dann wäre die Fraktion der SPÖ daran auch maßgeblich beteiligt, haben Sie doch für viele, viele Jahre den Bundeskanzler gestellt und hätten dem tatenlos zugesehen. – So viel zur Abgeordneten Margreiter. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, den Umfang der künftig in Österreich anzuwendenden Vorgaben der Leitlinien im Bankwesengesetz und im Investmentfondsgesetz verbindlich zu konkretisieren, um so die notwendige Rechtssicherheit für die Aufsichtsbehörden und für die betroffenen Kreditinstitute zu gewährleisten.
Ziel dieser Bundesregierung ist es nicht – und so steht es auch im Regierungsprogramm –, dass wir EU-Richtlinien und Leitlinien zu 100 Prozent umsetzen. Dort, wo es Wahlrechte gibt, werden diese selbstverständlich im Sinne einer Entlastung der Unternehmer, im Sinne einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands auch entsprechend ausgeübt, um damit zu verhindern, dass wir hier Gold Plating betreiben.
Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit des Vorsitzenden und der Mehrheit der Mitglieder des Nominierungsausschusses, die sich ebenfalls in diesen Leitlinien befinden, werden ausdrücklich nicht in das österreichische Rechtssystem übernommen und bleiben somit unanwendbar, da es dadurch zu Konflikten mit dem österreichischen Gesellschaftsrecht, insbesondere betreffend die Mitwirkungsrechte der Eigentümer gekommen wäre.
Für besonders erwähnenswert und positiv halte ich daher auch den Abänderungsantrag des Finanzausschusses, der im § 28a Abs. 5c Bankwesengesetz einen Freibeweis ab dem zweiten unabhängigen Aufsichtsratsmitglied hinsichtlich des formellen Unabhängigkeitserfordernisses ermöglicht. Die Einschränkung, dass dieses Verfahren erst ab dem zweiten unabhängigen Mitglied ausgeübt werden kann, hält den Verwaltungsaufwand gering und verhindert gleichzeitig Gold Plating. Unter dieser Bundesregierung gehört Gold Plating nämlich der Vergangenheit an. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
13.54
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesminister Löger. – Bitte, Herr Minister.