18.38

Abgeordneter Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsi­den­tin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Wie wir alle, die sich mit dem Themen­bereich Umwelt- und Klimaschutz beschäftigen, wissen, läuft die gesetzliche Grund­lage zur Förderung der thermischen Sanierung heuer aus. Folglich muss mit einer Novelle zum Umweltförderungsgesetz eine neue gesetzliche Basis für künftige Förder­vergaben ge­schaffen werden. Ziel ist dabei die Steigerung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energieträger. – So weit, so notwendig und begrüßens­wert.

Das Problem dabei ist jedoch, dass die vorgeschlagene UFG-Änderung, die aus einem schlanken Satz inhaltlicher Natur und einem Satz formaler Natur besteht, keine kon­kreten finanziellen Angaben zu den Fördermitteln und eine zeitliche Begrenzung ent­hält. Im aktuellen Doppelbudget ist für die thermische Sanierung für das Jahr 2018 rund 1 Million Euro weniger an Mitteln vorgesehen als für das vergangene Jahr 2017; da waren es noch 43,5 Millionen Euro.

Unsere Kritik, Frau Bundesministerin, richtet sich dagegen, dass das Doppelbudget nicht für das Vorsehen einer langjährigen Förderdauer und eine Fördererhöhung ge­nutzt wurde, dass die angekündigten Erleichterungen bei den Anträgen de facto nicht existieren und dass die Sanierungsrate bei sinkenden Mitteln und einem Extrabonus für „Raus aus dem Öl!“ sicher nicht auf die in der Klimastrategie vorgesehenen 2 Pro­zent steigen wird.

In der vorliegenden Novelle zum UFG wird die Förderdauer für die thermische Sanie­rung auf die Jahre bis 2020 begrenzt, was für uns ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.

Aus unserer Sicht spricht überhaupt nichts dagegen, die Förderdauer unbefristet zu beschließen; dies wäre auch ein Signal im Hinblick auf eine künftige stringente Klima- und Umweltpolitik. (Beifall bei der SPÖ.)

Damit kommen wir zu einem Abänderungsantrag, den ich heute nochmals einbringen darf. Dieser basiert auf einem Entwurf, den das BMNT in Begutachtung geschickt hat und der raschest wieder zurückgezogen wurde, nachdem man draufgekommen ist, dass damit wirklich effiziente Umweltpolitik mit entsprechender finanzieller Unterlegung verbunden gewesen wäre.

Ich darf den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage 148 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes 157 der Beilagen einbringen und in den Grund­zügen erläutern.

Er beinhaltet zwei wesentliche Punkte: Die thermische Sanierung wird in unbefristeter Weise fortgesetzt – das wäre ein Signal im Bereich der Klimapolitik –, und im Bereich der Förderungen für gewässerökologische Maßnahmen werden für den Zeitraum 2018 bis 2023 150 Millionen Euro an Förderungen vorgesehen.

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(Beifall bei der SPÖ.)

Im Gegensatz zum ursprünglichen Begutachtungsentwurf fehlen nämlich in der vor­liegenden Regierungsvorlage zum UFG Bestimmungen zur Förderung dieser Maßnah­men, und wie im Entwurf des BMNT selbst ausgeführt, ist ohne die Fortschreibung die­ser Förderschiene in der Wasserwirtschaft im dargestellten Ausmaß die fristgerechte Umsetzung der nationalen beziehungsweise EU-rechtlichen Vorgaben im Gewässer­schutz nicht möglich.

Meine Damen und Herren der Regierungsparteien, wir geben Ihnen heute die Mög­lichkeit, Maßnahmen zuzustimmen, die ein von einem Ihrer Regierungsmitglieder ge­führ­tes Ministerium als sinnvoll und notwendig erachtet hat. Nutzen Sie diese Gele­genheit! (Beifall bei der SPÖ.)

18.42

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage 148 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Um­weltförderungsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (157 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2e wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Jahren 2018 bis 2023 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 150 Millionen Euro entsprechen; für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 steht davon jedoch höchstens ein Barwert von 50 Millionen Euro zur Verfügung.“

2. Im letzten Satz in § 6 Abs. 2f Z 1 wird die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2018“ durch die Wortfolge „ab 2011“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen.“ durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

„1. wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen oder

2. wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 WRG 1959) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a) dieser nicht mehr existent ist oder

b) das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend fest­gestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschrei­bun­gen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.“

4. In § 51 Abs. 5a wird die Wortfolge „mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „mit einem Barwert von 290 Millionen Euro“ ersetzt.

5. In § 53 erhält der durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017 angefügte Abs. 18 die Absatzbezeichnung „(19)“; folgender Abs. 20 wird angefügt:

„(20) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 und Z 4 (§ 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a UFG):

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) fordert bis spätestens 2027 die Herstellung des guten Zustands in allen Gewässern der Gemeinschaft.

Zur Behebung der in Österreich bestehenden hydromorphologischen Defizite und zur Sicherung oder Wiederherstellung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer ist eine Fortschreibung der Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologi­schen Zustandes der Gewässer im Rahmen der Wasserwirtschaftsförderung des UFG auch für die Dauer des 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans vorgesehen.

Der Zusagerahmen für diese Förderschiene über die Periode von 2018 bis 2023 beträgt insgesamt 150 Millionen Euro, wobei die dazu erforderlichen Mittel ebenso wie die Abwicklungskosten ausschließlich aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Was­ser­wirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt werden.

Ohne die Fortschreibung dieser Förderschiene in der Wasserwirtschaft im dargestell­ten Ausmaß ist die fristgerechte Umsetzung der nationalen bzw. EU-rechtlichen Vor­gaben nicht möglich.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2f Z 1 UFG):

Die Möglichkeit zur Festlegung von Zusagerahmen für Förderangebote im Rahmen von Sanierungsoffensiven durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Touris­mus und den Bundesminister für Finanzen endet mit 2018. Um die weitere Fortsetzung der erfolgreichen Förderungsaktion sicherzustellen, wird die Ermächtigung zur Fest­legung von Zusagerahmen über 2018 hinaus ausgeweitet.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 9 UFG):

Zusätzlich zu den Bundeskonsensen soll auch für „herrenlose Bauwerke“ auf Grund­stücken der Republik Österreich die Möglichkeit geschaffen werden, Maßnahmen zu setzen, um wasserwirtschaftliche Ziele wie den guten ökologischen Zustandes – die ohne diese Maßnahmensetzung nicht möglich wären - zu erreichen.

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Präsidentin Doris Bures: Der gesamtändernde Abänderungsantrag wurde an alle Abgeordneten verteilt und in den Kernpunkten erläutert. Er steht daher mit in Verhand­lung.

Als Nächster ist Herr Abgeordneter Johann Rädler zu Wort gemeldet. – Bitte. (Abg. Plessl: Aber zur Sache bitte!)