11.24

Abgeordneter Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bun­des­ministerin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzesantrag zum Jahressteuergesetz enthält auch positive Aspekte für die Landwirtschaft, nämlich im Sinne einer Katstrophenvorsorge.

Es hat heuer im Winter zwar viel Schnee gegeben, auch in Ostösterreich, jedenfalls hat das aber in Summe wenig Niederschlag bedeutet und das hat sich dann bis hin zu einer Dürreperiode in weiten Teilen Österreichs fortgesetzt. (Der Redner stellt eine Land­karte Österreichs auf das Rednerpult, auf der die unterschiedlich großen Nieder­schlagsmengen farblich gekennzeichnet sind.) Auf dieser Landkarte zeigen die rot und orange eingezeichneten Flächen, dass es ein Niederschlagsdefizit von bis zu 100 Pro­zent gegeben hat, beginnend im Mittelburgenland über weite Teile Niederösterreichs und Oberösterreichs sogar bis Salzburg und Tirol hinein. Andererseits hat es in Süd­österreich, in der Steiermark, in Kärnten, katastrophale Niederschläge, schwere Über­schwemmungen und Ähnliches gegeben.

Das zeigt, dass die Wetterextreme zunehmen und die Situation bedingt durch den Klimawandel noch unsicherer wird. Das bedeutet für eine Bäuerin, für einen Bauern, dass sie im Betrieb alles richtig machen können, trotzdem aber die Natur über eine gute oder eine schlechte Ernte entscheidet. (Zwischenruf des Abg. Klaus Uwe Feichtinger.)

Ich beklage das nicht, aber ich will damit aufzeigen, dass wir vor Jahren begonnen haben, diese Katastrophenvorsorge auszubauen. Knapp nach dem Krieg wurde die Österreichische Hagelversicherung gegründet, um vor Hagelschäden zu schützen. Wir haben aber im Lauf der Jahre und Jahrzehnte diese Katastrophenvorsorge im Agrar­bereich ausgebaut und sogenannte Mehrgefahrenversicherungen entwickelt, sodass sich Bauern also nicht nur gegen Hagelschäden versichern können, sondern auch gegen andere Gefahren. Es hat zum Beispiel im Jahr 1995 ein großes Paket gegeben, mit dem die Hagelversicherung in Richtung einer Frostversicherung ausgebaut wurde, in Richtung Überschwemmung und Sturm, alles, wodurch eben Ernten betroffen sein können.

Es wurde aber weiter ausgebaut: Im Jahr 2000 gab es erstmals eine Dürre­versiche­rung, die allgemein gegen Niederschlagsdefizite versichert. Im Jahr 2003 ist dann die Versicherung hinsichtlich Ausfällen im Bereich der Tierhaltung eingestiegen – das kann auch passieren. Im Jahr 2006 hat es erstmals eine Frostversicherung im Weinbau ge­geben, 2015 eine Dürreindexversicherung für Grünland, eine Frostversicherung bei Kernobst sowie eine Tierseuchenversicherung, 2016 eine Dürreindexversicherung für Mais, 2017 eine Dürreindexversicherung für Weizen und Zuckerrübe, bis hin zur Frostversicherung bei Steinobst.

Warum zähle ich das auf? – Wir haben die Versicherung konsequent ausgebaut und vor allem die Prämien durch den Bund und auch durch die Bundesländer bezuschusst, weil die Versicherungsprämien für viele Bauern so teuer waren, dass sie sich nicht haben versichern lassen. Kam es dann zu einem Frost oder zu einem Hagel, wurde der Ruf nach dem Katastrophenfonds laut. Wir haben die Strategie gewählt, dass der Staat, eben Bund und Land, die Versicherungsprämie bezuschussen und damit die Versicherung für den Bauern leistbar wird; und wenn dann die Katastrophe eintritt, wird die Versicherung schlagend. In diesem Sinne war es wichtig, das hier zu tun und die­sen Weg auch fortzusetzen. Da geht es darum, dass wir das weiter ausbauen.

Ein wichtiger Schritt ist mit der Vereinheitlichung der Versicherungssteuer hier heute getan. Nur eine Zahl: In diesem Jahr gibt es bisher Katastrophenschäden in der Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von etwa 110 Millionen Euro, im Vorjahr waren es in etwa 250 Millionen Euro. Das Jahr ist ja noch nicht zu Ende, und es kann leider noch immer etwas passieren; daher war es wichtig, das zu machen. Danke an den Finanz­minister, genauso wie an die Landwirtschaftsministerin für die Bereitschaft, diese wich­tigen Signale für die Land- und Forstwirtschaft zu setzen, die trotz aller Technologie und aller Digitalisierung, die auch in der Land- und Forstwirtschaft einsetzen, sehr wohl nach wie vor von Wind und Wetter abhängig ist!

Ich bringe auch einen Abänderungsantrag zum Jahressteuergesetz ein; ich erläutere ihn in den Kernpunkten: Zum einen geht es um eine Begriffsklärung, dass Wirtschafts­prüfer und Steuerberater sowohl Gutachten machen als auch Bestätigungen aus­stel­len. Diese Begriffe werden hier geklärt.

Der zweite Punkt ist, dass die Bezeichnung Sachwalter durch die Bezeichnung Er­wach­senenvertreter ersetzt wird beziehungsweise dass auch die Bezeichnung Vor­sorgebevollmächtigter eingeführt wird.

Letztendlich geht es darum, dass die Finanzinstitute verpflichtet sind, diese Imple­men­tierung zu ermöglichen. Um eben Zeit zu geben, soll das mit 1. Jänner 2019 schlagend werden.

*****

Ich glaube, der Abänderungsantrag ist den Fraktionen zugegangen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

11.29

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuer­gesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Kontenein­schau­gesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Ge­setz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Bei­hil­fen­gesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018) (190 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (197 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (190 der Beilagen) des Bundesgesetzes, mit dem das Ein­kom­mensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuer­gesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grund­erwerb­steuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeug­steuer­ge­setz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Mel­de­standard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und So­zial­bereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018), wird wie folgt geändert:

I. Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

Z 10 (§§ 153a bis 153g) wird wie folgt geändert:

„a) In § 153b Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder ein Gutachten eines Steuerberaters“ durch die Wortfolge „ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ ersetzt.

b) § 153b Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über das Steu­erkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters (Abs. 4 Z 4) mit Verord­nung festzulegen. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ist spä­testens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirt­schafts­prüfers oder Steuerberaters versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.“

c) § 153f Abs. 5 lautet:

„(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 7 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontroll­sys­tems das Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters über die Einrichtung erneuert wird und die bzw. das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Das neue Gutachten und alle weiteren müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regel­mäßig zu überprüfen.“

d) In § 153g Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die Bestätigung bzw.“.“

II. Artikel 11 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes) wird wie folgt geändert:

Z 3 (§ 2 Abs. 8) lautet:

„3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmäch­tig­ter, Eltern für minderjährige Kinder.““

III. Artikel 13 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes) wird wie folgt geändert:

Es wird folgende Z 9 angefügt:

„9. In § 117 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Z 10 (§§ 153a bis 153g):

Die Formulierung der Regierungsvorlage differenziert zwischen Wirtschaftsprüfern, die über das Steuerkontrollsystem eine „Bestätigung“ zu erstellen haben und Steuer­be­ra­tern, die über das Steuerkontrollsystem ein „Gutachten“ zu erstellen haben. Der Begriff „Bestätigung“ bezieht sich nach den geltenden Standards zur Berufsausübung auf eine Zusicherungsleistung auf Basis einer sonstigen Prüfung. Im Unterschied dazu umfasst ein Gutachten keine Zusicherungsleistung. Berufsrechtlich (§ 2 Abs. 1 Z 6 sowie § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) sind sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater zur Erstattung von Sachverständigengutachten berechtigt. Da die Erteilung einer Bestäti­gung auf Basis einer sonstigen Prüfung in der Regel aufwändiger ist als die Erstattung eines Gutachtens, wären Wirtschaftsprüfer gegenüber Steuerberatern benachteiligt. Um diese Differenzierung zu vermeiden, wird vorgesehen, dass ein Wirtschaftsprüfer genauso wie auch ein Steuerberater bloß ein Gutachten zu erstellen hat.

Zu Artikel 11 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes):

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8):

Die ursprüngliche Bezeichnung „Sachwalter“ wird durch die Bezeichnung „Erwach­se­nenvertreter“ ersetzt und die Bezeichnung „Vorsorgebevollmächtigter“ wird im Sinne des Vorschlages des BMVRDJ zusätzlich aufgenommen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes):

Zu Z 9 (§ 117 Abs. 3):

Finanzinstitute sind ab 1. Jänner 2019 nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, Infor­mationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Um den Finanzinstituten eine angemessene Vorlaufzeit zur Implementierung zu ermöglichen, soll § 5 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. xx/2018 erst ab 1. Jänner 2019 anwendbar sein.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kern­punkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf und Brückl, Kolle­ginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Daher steht er mit in Verhandlung.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesminister Bogner-Strauß. – Bitte, Frau Bun­des­minister.