11.01
Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzte Mitglieder der Bundesregierung! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor allem auch liebe Zuseherinnen und Zuseher zu Hause vor den Fernsehbildschirmen! (Zwischenrufe bei der SPÖ, deren Abgeordnete runde, rot umrandete Tafeln mit den durchgestrichenen Zahlen „12“ und „60“ in die Höhe halten. – Im Gegenzug halten Abgeordnete von ÖVP und FPÖ türkis-blau gerahmte Tafeln mit den Aufschriften „Freiwilligkeit garantiert!“, „Es bleibt dabei!“, „8 Stunden am Tag“ und „40 Stunden in der Woche“ in die Höhe.) Herr Klubobmann Kern, ich werte es ja an und für sich als freundliche Geste, wenn Sie sich um den ÖAAB Sorgen machen, aber eines kann ich Ihnen sagen: Im Gegensatz zu Ihrer Organisation habe ich meinen Laden im Griff, sowohl beim ÖAAB als auch im Klub der einzig wahren Volkspartei! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)
Und, Herr Klubobmann Kern, ich würde Ihnen eines empfehlen ...
Präsidentin Anneliese Kitzmüller (den Vorsitz übernehmend): Entschuldigung, Herr Abgeordneter!
Die Taferl haben wir gesehen; sie wurden sehr schön angefertigt. (Heiterkeit.) Ich darf Sie bitten, diese wieder herunterzunehmen. (Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und FPÖ.)
Bitte schön, Herr Abgeordneter Wöginger.
Abgeordneter August Wöginger (fortsetzend): Heute ist der Taferltag. – Herr Klubobmann Kern, ich würde Sie aber um eines ersuchen: Letzten Samstag bei der Demonstration waren ja die Spitzengewerkschafter, die auch Ihrer Fraktion angehören, anwesend, und ich nehme an, dass Sie durchaus auch eine Gesprächsbasis mit diesen Herrschaften haben. Wenn Herr Köstinger von der Postgewerkschaft sozusagen sagt, diese Regierung gehöre gestürzt, dann sind wir über diese Aussagen mehr als bestürzt, Herr Klubobmann Kern, und Sie sollten eigentlich alles daransetzen, dass solche Aussagen auch bei einer Demonstration nicht getätigt werden. (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Abg. Schieder: Wie war das mit dem Mitterlehner damals?)
Und etwas, was ich wirklich entschieden zurückweise – und da stelle ich mich auch schützend vor meine Abgeordneten –, haben heute in Salzburg unsere Mandatarinnen und Mandatare vor ihren Haustüren gefunden (ein entsprechendes Foto in die Höhe haltend): Ein Schild mit der Aufschrift „Frau Nationalrätin Graf, Sie zerstören den sozialen Frieden!“ mit einem Grablicht und einem Pflasterstein. – Ich frage Sie hier im Nationalrat von diesem Rednerpult aus: Was wollen diese Menschen, die das dort hingelegt haben, uns mit diesen Pflastersteinen sagen? Das ist ein Tiefpunkt in der politischen Kultur in Österreich! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Man kann – und das ist durchaus legitim – zu einem Thema, wie dem aktuellen betreffend die Arbeitszeit, unterschiedliche Positionen vertreten. Wir sind unterschiedliche Fraktionen und daher ist das legitim, aber ich sage Ihnen eines: Ich weise mit aller Entschiedenheit diese verbalen Ausdrücke und auch diese Aktionen zurück. Das geht so nicht, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Zwischenrufe der Abgeordneten Heinisch-Hosek und Kuntzl. – Ruf bei der ÖVP: Alle mit dem 12er-Pickerl sind ...!)
Jetzt zum Arbeitszeitgesetz: Es wird einfach nicht richtiger, es wird nicht wahrer, wenn Sie Ihre Schilder auch noch so hoch halten! (Zwischenruf bei der SPÖ.) Wir bleiben bei der Normalarbeitszeit von 8 Stunden. Wir bleiben bei der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. (Abg. Schieder: Niemand glaubt das!) Es gibt keinen generellen 12-Stunden-Tag! (Ruf bei der SPÖ: Sie haben Ihre Glaubwürdigkeit verloren!) Es gibt keine generelle 60-Stunden-Woche! Und wissen Sie, was der Beweis dafür ist? – Es hat auch jetzt keinen generellen 10-Stunden-Tag gegeben und auch keine generelle 50-Stunden-Woche. Das ist der Beweis dafür, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Abg. Schieder: Das glauben Sie nicht einmal selber!)
Mit einem muss auch aufgeräumt werden: Der Standort bestimmt den Standpunkt – Opposition, Regierung, das kenne ich auch seit vielen Jahren –, aber es kann nicht sein, dass es immer nur gute Gesetze und gute Maßnahmen sind, wenn die Sozialdemokraten mit am Tisch sitzen, und kaum sind sie nicht mehr mit dabei, dann sind all diese Gesetze nicht gut und alle schlecht. (Zwischenrufe der Abgeordneten Heinisch-Hosek und Stöger.) Diese Bevormundung, das geht nicht, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Abg. Heinisch-Hosek: Das ist ein Tiefpunkt!)
Dafür gibt es auch ein sehr gutes Beispiel, denn: Wenn die Betriebsräte, womöglich rote, eine Betriebsvereinbarung abschließen – ob es bei den ÖBB ist, ob es bei den Wiener Linien ist, wo man überhaupt gleich bis zu 16 Stunden unterwegs sein darf, ob es in Kärnten bei der Straßenmeisterei ist oder im Magistrat Salzburg, wo der rote Spitzengewerkschafter regelrecht dazu auffordert, dass man dort 12 Stunden arbeiten darf –, wenn es dort gemacht wird, dann gibt es überhaupt keine gesundheitlichen Bedenken und es ist alles in Ordnung. Nur wehe, wehe, ein Arbeitnehmer entscheidet selber, in Eigenverantwortung, aus freien Stücken, dass er eine 11. oder 12. Stunde arbeiten will, dann ist das des Teufels Werk! – So geht das nicht, meine Damen und Herren! Wir stehen zur Freiwilligkeit, und die verankern wir auch im Gesetz! (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Schieder: ... unglaubwürdig!)
Ich bringe jetzt auch diesen viel zitierten Abänderungsantrag der Abgeordneten Wöginger, Rosenkranz, Haubner und Klinger zum Antrag 303/A ein. Er wird verteilt – wir haben ihn zuerst auch versendet, er ist letzten Freitag schon übermittelt worden, das Inkrafttretensdatum hat sich jetzt noch geändert –, und ich möchte ihn auch in den Eckpunkten erläutern. Warum, meine Damen und Herren? – Weil hier Rechte für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesichert werden, die es in der Vergangenheit noch nie gegeben hat! Und zwar werden diese im Gesetz abgesichert – das muss einmal gesagt werden! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Ich beginne mit der Gleitzeit. Herr Klubobmann Kern, der Standort bestimmt den Standpunkt. Ich habe hier den Plan A mit (einen Ausdruck davon in die Höhe haltend), und beim Plan A - - (Abg. Kern: Herr Wöginger, schauen Sie einmal, ob Sie die 60-Stunden-Woche drinnen finden! Schauen Sie einmal, ob Sie das Ende der Betriebsvereinbarungen drinnen finden! – Weitere lebhafte Zwischenrufe bei der SPÖ.) – Herr Klubobmann Kern (Abg. Sobotka – in Richtung SPÖ –: Nicht nervös werden!), ich lese jetzt einen Absatz vor, in dem es um die Gleitzeit geht, und da steht (Abg. Sobotka – neuerlich in Richtung SPÖ –: Nicht nervös werden!):
„Bei Gleitzeit sollen zwölf Stunden tägliche Arbeitszeit möglich werden, jedoch nur, wenn als Ausgleich längere zusammenhängende Freizeitblöcke genommen werden können. Ein genereller 12-Stunden-Tag ist für uns nicht vorstellbar.“ (Beifall und Zwischenrufe bei der SPÖ.) „ArbeitnehmerInnen sollen für jede Überstunde, die geleistet wurde, auch in Zukunft ihre Zuschläge bekommen.“ (Rufe bei der SPÖ: Weiterlesen! Weiterlesen!)
So, Herr Klubobmann Kern, jetzt lesen Sie im Abänderungsantrag den ersten Absatz, in dem es um die Gleitzeit geht:
„Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.“
So, und was ist das jetzt? – Das ist genau das, was im Plan A steht! Genau das Gleiche wird hier umgesetzt, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Abg. Haubner: So schaut’s aus!)
Und im nächsten Absatz steht:
„Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“ – Und sie sind überstundenzuschlagspflichtig! Das ändern wir nicht und es bleibt so, wie es auch jetzt war. Hören Sie daher bitte auf, diese Unwahrheiten zu verbreiten! Überstunden werden bezahlt, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Dann kommt die Freiwilligkeitsgarantie ins Gesetz: Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn es sich um die 11. oder 12. Überstunde handelt. (Zwischenruf der Abg. Heinisch-Hosek.) Und überhaupt das Überdrüber ist der Rechtsanspruch, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eingeräumt wird, zu bestimmen, ob sie die Mehrleistung mit Geld oder in Freizeit abgegolten haben wollen.
Wir haben – aufgrund der Erfordernisse der Standortentwicklung – immer gesagt, wir stehen einer zusätzlichen Flexibilisierung nicht im Weg, aber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen entweder mehr Geld oder mehr Freizeit erhalten. – Das steht im Antrag, das wird darin rechtlich abgesichert, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Wir greifen auch nicht in bestehende Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen ein. Nachdem ich mit Kollegen Muchitsch – wir kennen uns lange und gut – im „Report“ diskutiert habe, habe ich mir noch einmal genau angeschaut, was mit den Betriebsvereinbarungen in Zukunft sein wird.
Erstens – ich war lange genug Betriebsratsobmann, ich habe viele Betriebsvereinbarungen abgeschlossen –: Es steht nirgends, dass man nicht in Zukunft Betriebsvereinbarungen abschließen kann. Es steht auch nirgends, dass sie zum Auslaufen gezwungen werden.
Aus meiner Praxis kann ich Ihnen auch eines sagen: Wie soll denn das gehen, wenn es in der Voest zum Beispiel die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gibt? Glauben Sie, die kann man einfach so hintenherum auslaufen lassen, wo eine Vielzahl an Betriebsräten und Ersatzbetriebsräten dort im Unternehmen tätig ist? – Das funktioniert doch in der Praxis nicht! Arbeitszeit ist insgesamt ein erzwingbares Recht, wenn es um Betriebsvereinbarungen geht. Das haben Juristen bestätigt und das liegt auch auf dem Tisch. Bleiben Sie diesbezüglich bitte auch bei der Korrektheit und bei der Wahrheit! (Zwischenruf des Abg. Stöger.) Beginnzeit, Endzeit, Arbeitszeit sind erzwingbare Rechte, wenn es um Betriebsvereinbarungen geht, auch in Zukunft, meine Damen und Herren! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Bezüglich der Feiertags- und Sonntagsruhe halte ich Folgendes fest: Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Novellierung des Arbeitsruhegesetzes kam es auch zu Einwendungen der Österreichischen Bischofskonferenz, die vom Heiligen Stuhl unterstützt wurden. Nach Gesprächen mit dem Heiligen Stuhl und der Bischofskonferenz besteht Einverständnis darüber, dass gegen die Novelle in der Fassung des vorliegenden Abänderungsantrages unter der Bedingung, dass die uneingeschränkte Freiwilligkeit bezüglich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen garantiert ist und Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für den Handel nicht über das bestehende Ausmaß hinaus ausgeweitet werden, kein Einwand besteht. – So ist es, meine Damen und Herren, und so sei es auch in Zukunft! (Beifall bei ÖVP und FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Knes.)
Abschließend, meine Damen und Herren, möchte ich als jemand, der seit vielen Jahren in der Arbeitnehmervertretung tätig ist, noch eines sagen: Mit diesem Gesetz können wir der Bevölkerung, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auch den Unternehmerinnen und Unternehmern wirklich eines garantieren: Es ist ein ausgewogenes Paket im Sinne von beiden Beteiligten (die Abgeordneten Heinisch-Hosek und Schieder: Nein!), es ist eine Win-win-Situation für Dienstnehmer und für Dienstgeber, und das wollten wir, als wir uns im Regierungsprogramm darüber verständigt haben, dass wir die Arbeitszeit der heutigen Zeit anpassen und viele Graubereiche jetzt auch legalisieren. (Weitere Zwischenrufe bei der SPÖ.) Für beide, für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber, ist es ein gutes Gesetz. (Abg. Heinisch-Hosek: Nein!) Wir werden den Standort Österreich im Sinne der Bevölkerung positiv weiterentwickeln. (Anhaltender Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
11.13
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Antrag
der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Walter Rosenkranz, Peter Haubner,
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (303/A)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (303/A) wird wie folgt geändert:
A. In Art. 1 Z 1 und 15 sowie in Art. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „nahe Angehörige im Sinne des § 284c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 1811/946 (ABGB),“ durch die Wortfolge „nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht),“ ersetzt.
B. Art. 1 Z 4 lautet:
„4. § 4b Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.
(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.““
C. In Art. 1 Z 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ ersetzt.
D. In Art. 1 Z 8 lautet § 7 Abs. 6:
„(6) Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“
E. Nach Art. I Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:
„10a. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Abs. 1 Z 1 oder durch Zeitausgleich nach Abs. 1 Z 2 erfolgt. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.““
F. In Art. I Z 12 lautet der letzte Satz des § 18 Abs. 2:
„Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.“
G. Art. 1 Z 13 entfällt.
H. In Art. 1 Z 15 wird in § 19b Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „Entscheidungsbefugnisse“ durch den Ausdruck „Entscheidungsbefugnis“ ersetzt.
I. Nach Art. 1 Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:
„20a. Dem § 32c wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 nicht berührt.““
J. In Art. 1 Z 21 lautet § 34 Abs. 37:
„(37) § 1 Abs. 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 7, § 4b Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2a, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3 Z 3 und 5, § 20a Abs. 2, § 26 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 sowie § 32c Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch § 7 Abs. 2, 4 und 4a sowie § 20b Abs. 6.“
K. In Art. 2 Z 3 lautet § 12b Abs. 3:
„(3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Abs. 1 und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“
L. In Art. 2 erhält die zweite Novellierungsanordnung „3.“ die Bezeichnung „4.“ und die bisherige Novellierungsanordnung „4.“ die Bezeichnung „5.“.
M. Im nunmehrigen Art. 2 Z 5 wird in § 33a Abs. 27 das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 5a und 5b“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3 und 5“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Datum „1. September 2018“ ersetzt.
N. Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“.
b) Vor der Z 1a wird folgende Z 1 eingefügt:
»1. In der Überschrift zu § 42b entfällt der Ausdruck „-Tool“.«
c) Im § 42b Abs. 1 in der Fassung der Z 1a entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool)“ und wird im zweiten Satz das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
d) Nach der Z 1a werden folgende Z 1b und 1c eingefügt:
»1b. Im § 42b Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
1c. Im § 42b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool“ durch den Ausdruck „die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse“ ersetzt.«
e) Im § 715 in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „§ 42b Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 42b Abs. 1 bis 4“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Datum „1. September 2018“ ersetzt.
Begründung
Zu A:
Da § 284c ABGB mit 1. Juli 2018 außer Kraft tritt, muss die vorgesehene Definition der nahen Angehörigen im AZG bzw. ARG selbst geregelt werden. Schwiegerkinder sind von der Definition nicht erfasst.
Zu B:
Bei Gleitzeit haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Eine Tagesarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden kann in Form von Normalarbeitszeit oder durch Überstunden erfolgen.
Eine Verlängerung der Normalarbeitszeit kann bei Gleitzeit nur vorliegen, wenn die Arbeitszeitausdehnung auf Initiative bzw. im Interesse der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erfolgt. Liegt jedoch eine Arbeitgeberanordnung vor, handelt es sich um Überstunden wegen erhöhten Arbeitsbedarfs nach § 7, für die ein entsprechender Zuschlag gebührt. Dies wird im Gesetzestext klargestellt.
Gleitzeitvereinbarungen, die eine tägliche Normalarbeitszeit von zwölf Stunden zulassen, müssen künftig vorsehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit langen Tagesarbeitszeiten einen entsprechenden Ausgleich durch längere zusammenhängende Freizeit erhalten. Da dies auch in Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit möglich sein muss, ist auch bei Gleitzeit in mehreren Wochen eine 4-Tage-Woche möglich.
Zu C, F, G, H, J, L und M:
Korrektur von Redaktionsversehen, Zitatanpassungen und Inkrafttreten bereits mit 1. September 2018.
Zu D und E:
Mit dieser Freiwilligkeitsgarantie wird sichergestellt, dass Überstunden über einer Tagesarbeitszeit von zehn bzw. einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden tatsächlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden können. Es wird daher vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Überstunden im Einzelfall verweigern kann. Weiters ist ein umfassendes Benachteiligungsverbot vorgesehen. Kündigungen auf Grund der Ablehnung im Einzelfall können beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Eine Entlassung wegen Inanspruchnahme dieser Rechte wäre jedenfalls ungerechtfertigt und kann auch ohne gesetzliche Anordnung angefochten werden.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ein Wahlrecht eingeräumt, ob Überstunden über einer Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden durch Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden. Dieses Wahlrecht ist möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben, um die Lohnabrechnung nicht unnötig zu erschweren.
Entscheiden sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Zeitausgleich und wird der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht vereinbart, hat der Zeitausgleich nach § 19f Abs. 2 Z 2 binnen sechs Monaten zu erfolgen. Geschieht dies nicht, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 19f Abs. 3 entweder den Ausgleichszeitpunkt mit einer Vorankündigungsfrist selbst bestimmen oder die Abgeltung in Geld verlangen.
Für Überstunden bis zu einer Tagesarbeitszeit von zehn Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden gilt weiterhin die Regelung des § 6 Abs. 2, nach der Überstunden nur zulässig sind, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Bei 4-Tage-Woche nach § 4 Abs. 8 ist die Anordnung von Überstunden weiterhin insoweit eingeschränkt, als die gesamte Arbeitszeit auf vier Tage zu verteilen ist und daher der 5. Tag auch frei von Überstunden sein muss.
Zu I:
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen aufrecht bleiben. Ausdrücklich wird festgehalten, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht bleiben und daher eine Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit mit 10 Stunden in einer Gleitzeitvereinbarung nicht automatisch auf 12 Stunden erhöht wird, sondern dafür eine Änderung der Betriebsvereinbarung notwendig ist.
Zu K:
Die Freiwilligkeitsgarantie durch ein Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen samt Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz soll auch bei Wochenend- und Feiertagsarbeit gelten, die durch Einzelvereinbarung ermöglicht wird.
Zu N:
Der Begriff „Tool“ soll entfallen.
Weiters erfolgt eine terminologische Anpassung an die DSGVO.
*****
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte und in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Wöginger, Rosenkranz, Haubner und Klinger wurde in schriftlicher Form überreicht, ist genügend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.
Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Daniela Holzinger-Vogtenhuber. – Bitte. (Abg. Höbart: Wenn der Herr Kern bei der Abstimmung da ist, kann er dem Plan A zustimmen!)