17.08

Abgeordneter Werner Herbert (FPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Androsch, ich kann Ihre Argumenta­tion nicht ganz nachvollziehen. Wenn Sie meinen, dass da dem Formalismus zu wenig Raum gegeben wurde, dann ist das eine Einschätzung, die Ihnen schon zugestanden werden soll. Dass Sie aber aufgrund dieser Einschätzung diese wichtigen und, wie ich meine, auch für die Sicherheitsbehörden, aber auch für den Schutz der Bevölkerung notwendigen zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen so grundlegend ablehnen, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.

Sie haben richtigerweise angesprochen, dass wir mit dieser Regierungsvorlage dem oft sehr unangenehmen Treiben von Schaulustigen, die am Unfallort oder am Einsatzort verweilen, ohne sich an den Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen oder Rettungsmaß-nahmen zu beteiligen, sondern nur um ihre private Schaulust zu befriedigen, Einhalt gebieten wollen.

Das ist auch gut, das ist auch richtig so, zum einen, weil die Blaulichtorganisationen ihrem gesetzlichen Auftrag zur Hilfeleistung oder zur Durchführung von Rettungsmaß­nahmen nachkommen können sollen, und zum anderen, weil es natürlich auch gilt, die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen, von Unfallopfern, von Personen, die von diver­sen Unglücksfällen betroffen sind, zu schützen. – Das ist das eine. Ich glaube, da kann man nichts dagegen haben.

Dass Sie es nicht gut finden, dass man bei der Überwachung von Objekten und Ein­richtungen, die aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die Polizei zu schüt­zen sind, durch die Möglichkeit von Video- und Tonaufnahmen einen Schritt in Rich­tung Zeitgemäßheit weitergeht, das verstehe ich nicht ganz. Mit diesen technischen Überwachungsmaßnahmen haben wir die Möglichkeit, viel Exekutivpersonal, aber auch Personal des Bundesheeres, das im Assistenzeinsatz zum Schutz von Objekten, Botschaften oder Einrichtungen tätig ist, die eben aufgrund völkerrechtlicher Verpflich­tungen zu schützen sind, frei zu machen und diese dadurch gewonnenen personellen Ressourcen wieder den eigentlichen Sicherheitsaufgaben, nämlich zum Schutz der Be­völkerung in faktischen Einsatzlagen, zuzuführen. So gesehen ist das eine Maßnahme, die Sinn ergibt.

Wenn Sie hier eine vertiefte administrative Ansprache benötigt hätten, dann muss ich Ihnen sagen: Ja, okay, soll so sein. Aber grundsätzlich kann man sagen, man ist für diese Sache oder man ist nicht dafür. Daher verstehe ich das nicht ganz, dass Sie sich so dagegen wehren.

Das gilt auch für den von mir eingebrachten Abänderungsantrag zu dieser Novelle betreffend die von Ihnen angesprochenen Waffenverbotszonen. Dieser Antrag ist Ih­nen ja allen zugegangen, ich darf mir daher eine Verlesung ersparen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Sicherheitsbehörden die Ermächtigung bekommen, wenn auf­grund bestimmter Erkenntnisse zu befürchten ist, dass es an bestimmten öffentlichen Orten zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Men­schen kommen wird, hier eine sogenannte Waffenverbotszone einzurichten, den Zutritt mit Waffen zu untersagen beziehungsweise Waffen, die widerrechtlich in diese Ver­botszone mitgenommen werden, den betroffenen Personen abzunehmen und sicher­zustellen.

Verbunden damit ist auch eine Durchsuchungsermächtigung, um eben die Durchfüh­rung und Durchsetzung dieser Maßnahme zu ermöglichen. Solche Maßnahmen ken­nen wir schon von privaten Großveranstaltungen. Bei jedem Fußballmatch ist es gang und gäbe, dass Sie sich beim Zutritt zum Stadion einer Sicherheitskontrolle und gege­benenfalls auch einer Visitierung unterziehen müssen. Gefährliche Gegenstände, mit denen andere Personen möglicherweise verletzt werden können, müssen bei dieser Zutrittskontrolle abgegeben werden.

Für den öffentlichen Bereich fehlte eine solche Durchsuchungsermächtigung, daher ziehen wir hier im öffentlichen Bereich nach und setzen das um, was bei privaten Großveranstaltungen mittlerweile gang und gäbe ist. Ich denke, auch diese Maßnahme ist sinnvoll.

*****

Ich darf daher den Abänderungsantrag in der vorgestellten Form hier formal einbringen und darf nicht nur um breite Zustimmung für diese Regierungsvorlage, sondern auch für diesen sinnvollen Abänderungsantrag ersuchen. – Danke schön. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

17.14

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Herbert, Amon, MA

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizei­gesetz geändert wird (194 d.B.), in der Fassung des Berichts des Ausschusses für in­nere Angelegenheiten

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizei­gesetz geändert wird (194 d.B.), in der Fassung des Berichts des Ausschusses für in­nere Angelegenheiten, wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Z 1 wird zu Z 1b, die bisherige Z 1a wird zu Z 1c und vor Z 1b werden folgende Z 1 und Z 1a eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36a folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 36b. Waffenverbotszone“

1a. § 36b samt Überschrift lautet:

„Waffenverbotszone

§ 36b. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Men­schen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Verbotszone in ih­rem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewähr­leistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kund­zumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Anwendungs­bereich der Verordnung nach Abs. 1 die Kleidung von Menschen und von diesen mit­geführte Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter An­haltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass der Verordnung gemäß Abs. 1 zuwi­dergehandelt wird. Hat jemand Waffen oder Gegenstände entgegen der Verordnung nach Abs. 1 bei sich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese sicherzustellen. Dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.““

2. Die bisherige Z 2a wird zu Z 2c und nach Z 2 werden folgende Z 2a und Z 2b einge­fügt:

„2a. In § 84 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a.      einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder“

2b. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maß­gabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.““

3. Z 3 lautet:

„3. In § 94 entfällt in Abs. 44 das Zitat „53 Abs. 5,“ und wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) Die §§ 36b samt Überschrift, 38 Abs. 1a, 54 Abs. 7a, 81 Abs. 1a, 84 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 94 Abs. 44 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fas­sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kund­machung in Kraft.““

Begründung:

Zu Z 1 (Z 1 und Z 1a):

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass es öffentliche Orte und Plätze gibt, an denen gehäuft gefährliche Angriffe mit Waffen oder Gegenständen mit waffenähnli­cher Wirkung begangen werden. Wenn jemand nicht unmittelbar bei der Begehung ei­ner strafbaren Handlung betreten wird, ist es den Organen des öffentlichen Sicher­heitsdienstes nicht möglich, effektiv einzuschreiten und die Person oder zumindest den Gegenstand von diesem Ort zu entfernen.

Um für solche Orte eine Maßnahme zu schaffen, präventiv gegen zu erwartende ge­fährliche Angriffe vorzugehen, wird vorschlagen, die Sicherheitsbehörden zur Anord­nung einer Waffenverbotszone zu ermächtigen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung soll die Prognose sein, die auf Grund bestimmter Tatsachen – al­lem voran auf Grund früherer gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Ei­gentum von Menschen - getroffen wird, dass es in nächster Zukunft an diesem Ort zu weiteren solchen Angriffen kommen wird. Inhaltlich umfasst das Verbot, den bezeich­neten Ort mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu betreten. Die Auf­zählung von Waffen und anderen Gegenständen, die geeignet sind und den Um­ständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, umfasst damit Waffen im Sinne der Definition des Waffengesetzes und andere Gegenstände, denen nach den Umständen Waffenwirkung zukommt. Die Formulierung zu den ande­ren Gegenständen lehnt sich an die Norm des § 9a Versammlungsgesetz an. Solche Gegenstände müssen geeignet sein, Gewalt gegen Menschen und Sachen auszuüben und darüber hinaus nach den Umständen dazu dienen, Gewalt auszuüben. Damit sind all jene Gegenstände nicht erfasst, die zwar grundsätzlich geeignet sind, Gewalt gegen Menschen auszuüben, aber nach den Umständen klar ist, dass die betreffende Person den Gegenstand nicht zur Gewaltausübung mit sich führt, sondern zu einem anderen Zweck, etwa um den Gegenstand als Werkzeug im Rahmen einer Arbeitsverrichtung zu benützen.

Das Verbot soll nicht für jene Menschen gelten, die Waffen in Ausübung ihres Berufes an diesen Orten bei sich haben. Damit sind nicht nur Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes erfasst, sondern etwa auch Angehörige privater Sicherheitsdienste, die dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ebenso soll das Verbot nicht für Menschen gelten, die Waffen auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung, wie etwa eines Waf­fenpasses, bei sich haben.

Abs. 2 orientiert sich an der Regelung zur Kundmachung von Schutzzonen gemäß § 36a. Bei der Festlegung des örtlichen und zeitlichen Umfangs des Geltungsbereiches wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass diese im Lichte der Verhältnismäßigkeit auf das Notwendige zu begrenzen ist. Die örtliche Ausdehnung wird sich dabei auch an den Gegebenheiten vor Ort zu orientieren haben. Dabei wird eine verbale Umschrei­bung des Bereiches allenfalls um eine graphische Darstellung zu ergänzen sein. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der Verbotszone und ihrem Umkreis.

Zur praktischen Durchsetzung des Verbotes sollen die Organe des öffentlichen Sicher­heitsdienstes ermächtigt werden, nach dem Vorbild der Bestimmung des § 53 Waffen­gesetz innerhalb der Waffenverbotszone die Bekleidung von Menschen und die von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (etwa Koffer, Taschen) zu durchsu­chen. Hierbei handelt es sich um keine Ermächtigung einer anlasslosen Kontrolle, da jedenfalls konkrete Hinweise oder sonstige bestimmte Tatsachen vorliegen müssen, die den dringenden Verdacht nahelegen, dass jemand an solchen Orten Waffen oder andere gefährliche Gegenstände bei sich hat. Gemäß § 5 Abs. 3 RLV iVm § 31 SPG ist die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen.

Wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes feststellen, dass jemand solche Gegenstände bei sich hat, sollen sie ermächtigt sein, diese sicherzustellen.

Im Übrigen handelt es sich um legistische Anpassungen der Nummerierung der Novel­lierungsanordnungen aufgrund des Abänderungsantrags sowie um die erforderliche Änderung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (Z 2a und 2b):

Wer dem Waffenverbot gemäß § 36b Abs. 1 zuwiderhandelt, verwirklicht eine Verwal­tungsübertretung. Diese ist im Einklang mit den bereits bestehenden Bestimmungen des § 84 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 500 Euro bedroht. Ab 1. März 2019 kann im Wie­derholungsfall aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 29/2018 sogar eine Strafe bis zu 2.300 Euro verhängt werden.

Überdies sind gemäß § 36b Abs. 3 sichergestellte Waffen oder Gegenständen, die ge­eignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sa­chen auszuüben, nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen zu er­klären.

Zu Z 3 (Z 3):

Es handelt sich um die erforderliche Anpassung der Inkrafttretensbestimmung auf­grund des Abänderungsantrages sowie um die Bereinigung eines redaktionellen Ver­sehens.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht und ausreichend unterstützt.

Zu Wort gemeldet ist Nationalratsabgeordneter Karl Mahrer. – Bitte.