13.10

Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Dr. Josef Moser: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hohes Haus! Gestatten Sie mir, dass ich mich einleitend bedanke, mich bei dir, sehr geehrter Herr Klubobmann Strolz, auf das Herz­lichste für die guten Gespräche, die wir immer geführt haben, bedanke. Ich bedanke mich auch dafür, dass du das Thema Rechtsstaatlichkeit angesprochen hast. Du hast auch das Thema Polen erwähnt. Da treffen wir uns auch, denn es ist uns allen in Zei­ten wie diesen, in denen in einigen Ländern die Rechtsstaatlichkeit sehr wohl gefährdet ist, natürlich unheimlich wichtig, dem entgegenzutreten und Maßnahmen zu setzen.

Das ist auch ein Umstand, dass wir es im Rahmen unserer Ratspräsidentschaft zu ei­nem Thema gemacht haben, bis zum Ende der Ratspräsidentschaft gemeinsame Schlussfolgerungen, nämlich der 28 Mitgliedstaaten, zu verabschieden und uns nicht nur auf das Verhältnis zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten verlassen, denn es ist die Aufgabe von uns allen, in eine Richtung zu gehen, die Rechtsstaatlichkeit und damit Rechtssicherheit gewährleistet.

Das Zusammenleben, das du auch angesprochen hast, bedingt eines: Gegenseitiges Vertrauen ist die Grundlage für gegenseitige Anerkennung und gleichzeitig auch die Grundlage für ein Europa, in dem Freiheit, Sicherheit und Recht herrschen müssen.

Also nochmals herzlichen Dank, dass du diese Initiative auch mitunterstützt und immer unterstützt hast. Herzlichen Dank auch dafür, dass du deine Tätigkeit und dein Know-how weiterhin einbringst – ich glaube, Österreich braucht das, es ist wichtig für uns, um Österreich neu zu bauen beziehungsweise für die Zukunft weiterzuentwickeln. Noch­mals herzlichen Dank!

In diesem Zusammenhang steht nun das Strafrechtsänderungsgesetz 2018 auf der Tagesordnung. Wenn man sich heute die ersten fünf Tagesordnungspunkte anschaut, sieht man, dass mein Haus sehr darum bemüht ist, Österreich weiterzubringen, Öster­reich moderner, wettbewerbsfähiger und leistungsfähiger zu machen, gleichzeitig auch die Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit dem Recht zu stärken und nicht zuletzt – auch ein wichtiger Aspekt – Österreich sicherer zu machen.

Gerade die Vorlage, die jetzt behandelt wird, nämlich das Strafrechtsänderungsge­setz 2018, geht genau in diese Richtung, indem die Terrorismusrichtlinie umgesetzt wird und gleichzeitig auch die Opferrechte für terroristische Opfer ausgebaut werden und diese auch dann, wenn „nur“ – natürlich unter Anführungszeichen – ein wirtschaftli­cher Schaden eingetreten ist, einen Anspruch auf Prozessbegleitung haben, was bis dato nicht der Fall war.

Darüber hinaus geht es auch um die Regelung einer Judikaturkontroverse, die auch Sie, Frau Dr. Griss, im Zusammenhang mit der Ausdehnung der inländischen Gerichts­barkeit angesprochen haben.

Wenn wir uns auch den heute noch zur Diskussion stehenden Punkt betreffend Ein­führung eines Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes anschauen: Auch da­durch werden wir moderner, indem wir auch den internationalen Herausforderungen gerecht werden und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass Unternehmensgründungen leichter und auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel stattfinden können.

Auch da sind wir in Österreich Vorreiter, nachdem wir auf europäischer Ebene gerade Digitalisierung im Gesellschaftsrecht diskutieren. In diesem Zusammenhang geht es darum, dass im gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens, von der Gründung bis zur Liquidation, elektronische Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Also auch da sind wir mit der heutigen Beschlussfassung Vorreiter in Europa.

Es geht auch um das Genossenschaftsgesetz und darum, einen Unterschied – der nicht zu rechtfertigen war – zwischen Genossenschaften und Kapitalgesellschaften zu beseitigen, aber dabei gleichzeitig insbesondere auf die Rechte der Genossenschaft, aber auch auf die Rechte der Gläubiger Rücksicht zu nehmen, dass die nicht zu kurz kommen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass auch die Sicherheit – auch was den Bereich Geldwäsche betrifft – in Zukunft in vollem Ausmaß aufrechterhalten wird und eine Rechtslage, wie sie derzeit in Deutschland besteht, auch in Österreich eingeführt wird.

Nicht zuletzt sehen Sie auch, dass uns auch die Schwächsten in unserer Gesellschaft, nämlich die Kinder, wichtig sind. Es ist sehr positiv, dass nunmehr auch wir unterstüt­zen, dass zum Beispiel Panama, Kolumbien oder El Salvador auch der Kinderrechts­konvention beitreten, um in diesem Bereich schneller handeln zu können.

Was die Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung betrifft – die einzelnen Tatbestände, die nun umgesetzt werden, wurden bereits angesprochen –, möchte ich auf ein paar Punkte eingehen. Frau Dr. Griss hat unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht statthaft wäre und der Tä­ter jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat in Österreich sein müsse und nicht, wie es vorge­sehen ist, eine Bestrafung in Österreich auch stattfinden kann, wenn die Tat im Aus­land stattgefunden hat und der Täter sich in der Folge nach Österreich begeben hat, das heißt also, in der Folge in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sie haben recht, es war ursprünglich der OGH, der festgehalten hat, dass für die Be­strafung, die inländische Strafbarkeit, Voraussetzung ist, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat zumindest einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Es hat aber in der letzten Zeit mehrere Entscheidungen des OGH gegeben, in denen darauf hingewiesen wurde, dass es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit ausreiche, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Ös­terreich begründe und aktuell ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten bestehe.

Das heißt, mit der Vornahme der Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit folgen wir daher der Rechtsprechung des OGH, das heißt, wir sind nicht überschießend, son­dern wir lösen die Judikaturkontroverse und führen sie in eine Richtung, die dazu führt, dass Rechtssicherheit geschaffen wird.

Herr Abgeordneter Noll hat so wie auch im Ausschuss seine Bedenken im Zusammen­hang mit der Erweiterung des Katalogs finanzierungstauglicher Straftaten geäußert. Dazu möchte ich erwähnen, dass künftig insbesondere auch die Finanzierung einer Ausbildung zu terroristischem Zwecke – das heißt von Terrorcamps – und die Reisen dorthin und auch die Terrorismusfinanzierung als solches unter Strafe gestellt sind.

Ebenso angesprochen wurde die Finanzierung einer Reise zu terroristischem Zwecke im Sinne eines Tatbestandes, Sie (in Richtung Abg. Noll) haben es ja auch ausgeführt, das ist der § 278g des Strafgesetzbuches. (Zwischenruf des Abg. Noll.) Sie haben in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass angeblich in diesem Bereich ein Gold Plating vorliegen würde. Da kann ich darauf hinweisen, dass es da haben Sie recht – zwar nicht notwendig wäre, den § 278d Abs. 1 im Rahmen der Richtlinie zur Terroris­musbekämpfung umzusetzen, aber auf der anderen Seite sieht ja gerade diese Umset­zung der Terrorismusrichtlinie vor, dass wir gleichzeitig die UN-Konvention gegen Ter­rorismusfinanzierung umsetzen, und genau diese Konvention erfordert es, dass wir diese Reisen auch entsprechend unter Strafe stellen. Das heißt, wir sind in diesem Be­reich nicht überschießend, sondern setzen auch die UN-Konvention gegen Terroris­musfinanzierung um.

Was die Einführung des neuen Tatbestandes für Reisen zu terroristischem Zweck be­trifft, haben Sie recht, dass in dem Fall, dass sich mehrere an einer Reise beteiligen, das bisher bereits strafbar war. Neu ist, dass auch ein Einzeltäter, der allein reist, unter Strafe gestellt wird.

Sie haben in diesem Zusammenhang auch die Frage gestellt: Wann beginnt die Reise, wann findet das statt? – Ich möchte darauf hinweisen, dass der OGH schon bisher die Ankündigung gegenüber Mitgliedern einer Terrororganisation, zu ihnen zu reisen und sich aktiv zu beteiligen, als physischen Tatbeitrag gesehen hat. Also auch dabei folgen wir der Rechtsprechung des OGH beziehungsweise setzen wir damit die Terrorismus­richtlinie um.

Zum letzten Teil, der vom Herrn Abgeordneten Jarolim beziehungsweise von Frau Ab­geordneter Bayr im Zusammenhang mit den sogenannten Freedom Fighters angespro­chen wurde, möchte ich erwähnen, dass ich dankbar bin, dass Begutachtungen statt­fanden und entsprechend Stellung bezogen wurde. Es wurde im Rahmen des Stellung­nahmeverfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Beibehaltung der Freedom Fighters sehr wohl im Einklang mit der Terrorismusrichtlinie stehen könnte.

Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass wir dem auch deshalb nachgekommen sind, weil wir unter Mitgliedstaaten nachgefragt haben, ob sie Probleme hätten, würden wir die Freedom Fighters weiterhin als Ausnahme vorsehen.

Dass das ursprünglich herausgefallen ist – das möchte ich auch nicht unerwähnt las­sen –, war dadurch, dass Österreich seinerzeit bei der Verhandlung der Terrorismus­richtlinie unbedingt wollte, dass die Freedom Fighters aufrecht bleiben, die anderen Mitgliedstaaten hatten dem aber nicht zugestimmt. Aufgrund dieser Diskussionen in den einzelnen Ratsarbeitsgruppen waren die Freedom Fighters im ursprünglichen Be­gutachtungsentwurf nicht vorgesehen.

Aber in diesem Zusammenhang – Sie haben es angesprochen – zeigt sich: Wenn man zusammenwirkt und gleichzeitig auf Probleme hinweist, kann dies zu einem sehr posi­tiven Ergebnis führen. Daher danke ich für dieses Ergebnis und hoffe, dass im Sinne von mehr Rechtssicherheit, auch im Sinne der Bekämpfung von Terrorismus diese Vorlage Ihre Zustimmung findet. – Danke. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

13.20