14.27
Abgeordneter Christian Hafenecker, MA (FPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Ich glaube, wir müssen uns darüber klar sein, dass Umweltpolitik nichts mehr ist, was sich einzelne Parteien auf ihre Fahnen heften können, sondern Umweltpolitik geht uns alle an. Deswegen ist jeder hier im Haus, hoffe ich, bestrebt, das Beste für unsere Umwelt und für unsere Zukunft zu machen. Und das tun auch wir. Wir setzen dieses Aarhus-Beteiligungsgesetz um, weil wir wissen, dass wir Handlungsbedarf haben, und weil auch rasch eine Umsetzung stattfinden muss. Wir folgen damit dieser EU-Richtlinie und stellen auch einige Sachen sicher.
Es ist ja interessant, wie Sie immer die Haare in der Suppe suchen und welche Offenbarungseide Sie in Wahrheit leisten. Sie stimmen grundsätzlich der Materie im Ausschuss nicht zu und regen sich jetzt darüber auf, dass ein Abänderungsantrag kommt. Sie hätten dem Abänderungsantrag ohnehin nicht zugestimmt, wenn Sie das ganze Gesetz ablehnen. Also schminken Sie sich diesbezüglich bitte den Bart ab! (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Meinl-Reisinger: Das stimmt ja nicht! – Zwischenruf des Abg. Loacker.)
Was ist Fakt in diesem Gesetzentwurf? – Wir stellen sicher, dass Umweltorganisationen bei der Überprüfung umweltrechtlicher Belange entsprechende Gerichte einschalten können. Ich glaube, das ist ein klarer Akt der Transparenz und das ist auch ein Schritt in die richtige Richtung.
Das Gleiche gilt auch für die IG-Luft-Regelungen. Auch da ist ganz klar: Wir wollen, dass ein transparenter Vorgang aufgesetzt wird, um zu sehen, wie es zu diesen Regelungen kommt, und dass auch nachvollziehbar ist, wo was wann warum verordnet wird. Ich glaube, da kann man grundsätzlich nicht dagegen sein; ich weiß nicht, wo Sie da ein Problem sehen.
Das gilt auch für einen weiteren essenziellen Punkt, den wir aus dem Regierungsprogramm in dieses Gesetz übernommen haben: Das ist eben die Mobilitätswende. Wir sind uns dessen bewusst, dass sehr viele Schadstoffe aus dem Verkehrsbereich kommen und dass eine Mobilitätswende ganz, ganz wichtig ist. Deswegen halten wir das auch in diesem Gesetz fest. Wir stehen klar zu dem Bekenntnis, dass wir unser Verkehrssystem auf erneuerbare Energien umstellen wollen. Es gibt also in Zukunft entsprechende Rahmenbedingungen für diese Umstiege. Ich glaube, auch da kann man objektiv nicht dagegen sein.
Vielleicht noch eines: Wir haben auch den Ländern gesagt, es muss einen Maßnahmenkatalog geben, der auch transparent, nachvollziehbar ist, wenn es zu Überschreitungen im Hinblick auf IG-Luft kommt. Auch da ist es uns wichtig, dass Transparenz gewährleistet ist und dass alles nachvollziehbar ist.
Noch zu einem Punkt, und das ist meines Erachtens eigentlich auch eine Ausweitung von Rechten: Umweltorganisationen können jetzt laut Wasserrechtsgesetz an wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend teilnehmen. Diesen Umweltorganisationen war es wichtig, implementiert zu werden, aber entschuldigen Sie bitte eines: Wenn man das Recht einräumt, an solchen Prozessen mitpartizipieren zu können, muss auch klar sein, dass uns auf der anderen Seite Transparenz wichtig ist. Wir wollen wissen: Welche Organisationen erheben Einsprüche? Wie sind diese Organisationen unter Umständen gesteuert? Ich glaube, es ist nur recht und billig, das wissen zu wollen. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Liebe Frau Bundesministerin! Damit setzen wir absolut richtige Akzente. Wenn man nämlich in die Vergangenheit blickt, sieht man, dass es immer wieder Vorfälle mit irgendwelchen schnell gegründeten NGOs gegeben hat, die dann Projekte zu Fall gebracht oder so lange blockiert haben, bis sie de facto nicht mehr umsetzbar waren. Ich glaube, dagegen müssen wir entsprechend vorgehen.
Ich möchte jetzt noch folgenden Abänderungsantrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Schmuckenschlager, Rauch, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
1. In Artikel 1 Z 13 werden dem § 78c Abs. 2 folgende Sätze angefügt:
„Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a angefügt:
„9a. Dem § 145 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
,(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.‘“
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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was heißt das? – Selbstverständlich kann man Einsprüche machen, aber es ist nur so, dass man nicht willkürlich Projekte blockieren kann, sondern dass man wirklich ein Interesse bekunden muss. Ich halte das für einen absolut richtigen Schritt. (Abg. Leichtfried gibt der Präsidentin ein Zeichen mit der Hand.)
Frau Bundesministerin! Das Gesetz ist absolut rund, ich möchte mich ganz, ganz herzlich bei allen Beteiligten dafür bedanken. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
14.33
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Schmuckenschlager, Rauch, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (270 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) (279 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
1. In Artikel 1 Z 13 werden dem § 78c Abs. 2 folgende Sätze angefügt:
„Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.““
2. In Artikel 3 wird nach Z 9 folgende Z 9a angefügt:
„9a. Dem § 145 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Beschwerden gemäß Abs. 15 dritter oder vierter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt, insbesondere den Zustand der Gewässer verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.““
Begründung:
Aufgrund des sich aus der Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich ergebenden Vertrauens auf den Bestand des durch eine Genehmigung bzw. Bewilligung erteilten Rechts soll die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werden. Auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation kann allerdings die aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht zuerkannt werden. Damit kann den konkreten Verhältnissen einzelfallbezogen Rechnung getragen werden.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Bitte schön, Herr Abgeordneter Leichtfried.
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