Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung, 22. November 2018 / Seite 92

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dieser Bewilligung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 Gebrauch machen, wobei die Haltungsbestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung in der Fassung von BGBl. II Nr. 139/2018 einzuhalten sind.“

Erläuterungen

Zu 1 (§ 4 Z 15 und 16):

Der Begriff der Betriebsstätte nach Tierschutzgesetz umfasst jede Haltungsanlage für Tiere, die im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (ausgenommen die Haltung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft) gehalten werden, unabhängig davon, ob an diesem Ort eine sonstige geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff ist daher nicht mit dem Begriff in der BAO deckungsgleich. Die Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 2 TSchG erstreckt sich daher immer aus­schließlich auf den Ort der Tierhaltung, unabhängig davon wo sich der Sitz des Unternehmens bzw. des Tierschutzvereins oder ein Verkaufslokal befindet.

Der Begriff der „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ soll jene Fälle von Unternehmen und Tierschutzvereinen betreffen, die weder ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe­ordnung sind, noch tatsächlich gewerblich tätig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten“. Somit sind von dieser Definition insbesonders auch jene Tierschutzvereine erfasst, die Tiere im In- oder Ausland in ihr Eigentum übernehmen, um sie an neue Plätze weiter­zuvermitteln.

Der Unternehmenscharakter einer Einrichtung hängt daher nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung (gewinnorientiert oder gemeinnützig) ab, sondern allein davon, ob die Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet.

Zu 2 (§ 6 Abs. 4):

Sofern (jeweils) zuständige Behörden die Tötung von Tieren aufgrund geltender Rechtsgrundlagen anordnen (müssen), soll die Möglichkeit bestehen, bei dieser Maß­nahme auf geeignete, besonders ausgebildete Personen, die aber eventuell nicht Tierärzte sind, zurückzugreifen.

Beispielsweise sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betreffend invasive gebietsfremde Arten, die Naturschutz- und Artenschutzbehörden angehalten, das Auftreten von gebietsfremden Arten zu kontrollieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutze der heimischen Flora und Fauna zu ergreifen. In diesem Fall scheint es zielführend - auf Basis der Anordnung der zuständigen Behörde - bei der gegebenenfalls erforderlichen Tötung der Arten auch auf besonders ausgebildete Personen zurückgreifen zu können. Dies wurde zudem wiederholt von Seiten der Landesbehörden an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herangetragen.

Zu 3 (§ 6 Abs. 5):

Im Rahmen der Tagung der Landestierschutzreferenten im Mai 2018 wurde gefordert, das bestehende Verbot der Durchführung von rituellen Schlachtungen außerhalb der


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