23.19
Abgeordneter Mag. (FH) Maximilian Unterrainer (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Wirtschaftsministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren, die noch da sind, auf der Galerie und vor den Bildschirmgeräten! Mit der vorliegenden Versicherungsvermittlungsnovelle werden primär EU-Richtlinien umgesetzt. Diese EU-Richtlinien gehen durchaus in die richtige Richtung, denn es geht Richtung Konsumentenschutz, der gestärkt werden soll. Es ist wichtig, trotz der Unterschiede in den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu garantieren.
Wir können dem Gesetzestext – so wie er formuliert ist – jedoch nicht zustimmen. Warum? – Ganz einfach: Er ist zu unpräzise, er ist zu unbestimmt. Zum einen war die Begutachtungsfrist wie schon bei vielen anderen Dingen einfach zu kurz, zum anderen fehlen konkrete Inhalte wie zum Beispiel bei der Weiterbildungsverpflichtung. Diese ist ja grundsätzlich positiv, denn eine sehr gut ausgebildete Verkaufskraft leistet auch qualitativ hochwertige und fundierte Arbeit, die dem Kunden und der Kundin wie dem Betrieb nutzen.
Die Details der Weiterbildungsverpflichtung fehlen aber noch in der vorliegenden Novelle. Wie diese Schulungsmaßnahmen genau aussehen sollen, soll erst von der Wirtschaftskammer festgelegt werden. Die Mindeststundenanzahl für die Schulungslehrpläne für Gewerbetreibende oder für das Personal soll zum Beispiel geringer ausfallen. Wie soll das aber ausschauen? – Unter welchen Voraussetzungen sich die Mindeststundenanzahl um wie viel reduziert, steht in dieser Novelle noch nicht drinnen. (Beifall bei der SPÖ. – Ruf bei der SPÖ: Leider!)
Es stellt sich die weitere Frage: Wer legt denn das Ausmaß dieser Mindeststundenanzahl und die Größenordnung, um wie viel es reduziert werden soll, fest? – Differenzierungen, meine Damen und Herren, ja, aber wenn, dann muss man schon genau wissen, was und wie differenziert wird, bevor das Gesetz beschlossen werden soll. – All das sind für uns Gründe, warum wir dieser Novelle derzeit nicht zustimmen können. (Beifall bei der SPÖ.)
Ebenso offen ist die Provisionsfrage, diese ist auch noch nicht geklärt. Diese Dinge mittels Verordnungen ohne parlamentarische Auseinandersetzung festzusetzen, halten wir seitens der Sozialdemokratie ganz einfach für den falschen Weg. Deswegen kann ich dieser Novelle in der vorliegenden Form derzeit noch nicht zustimmen.
In dieser Vorlage finden sich auch Adaptierungen im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts. Emas-Betriebe – das sind Unternehmen, die sich einer freiwilligen Zertifizierung auf europäischer Ebene unterworfen haben – werden gänzlich von der Verpflichtung zur periodisch wiederkehrenden Prüfung ausgenommen. Das führt in haftungsrechtlichen Fragen sowie in Fragen zur Schadenshaftpflichtversicherung zu einem erhöhten Risiko, was womöglich auch erhöhte Versicherungskosten auslösen könnte. Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist, dass Emas-Betriebe primär produzierende Betriebe beziehungsweise Betriebe aus der chemischen Industrie sind. Die Versicherungsvermittlungsnovelle zielt aber eigentlich auf Dienstleister ab, nämlich auf die Versicherungen.
Aus diesem Grund bringe ich dazu folgenden Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend die Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wird wie folgt geändert:
„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“
*****
Ich bitte um Zustimmung. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
23.23
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
§ 53 Abs 3 GOG-NR
der Abgeordneten Maximilian Unterrainer, Cornelia Ecker, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (397 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (371 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) (397 d.B.) wird wie folgt geändert:
„Artikel 1 (Änderungen der Gewerbeordnung 1994) wird wie folgt geändert:
1. Ziffer 2 entfällt, die Ziffern 3 bis 41 werden zu Ziffern 2 bis 40 umnummeriert.“
Begründung
§82b sieht die Verantwortung des Anlageninhabers gelegene regelmäßig wiederkehrende Prüfung betreffend das konsensgemäße Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage vor. EMAS Betriebe nun gänzlich von der regelmäßigen Überprüfung auszuschließen erscheint nicht zweckmäßig und im Sinne der Betreiber zu sein. Dies führt in Haftungsrechtlichen Fragen sowie in Fragen zur Schadenshaftpflichtversicherung zu einem erhöhten Risiko und womöglich zu teureren Versicherungskosten.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Peter Haubner. – Bitte.