18.26

Abgeordnete Andrea Michaela Schartel (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Kollegen! Ich finde es immer wieder spannend und herzerfrischend, wenn zum Beispiel jemand wie Beppo mit Engagement – das will ich ihm gar nicht absprechen –, hier am Rednerpult steht und sagt: Wir kämpfen! Wir kämpfen nur für die arbeitende Bevölkerung! Wer hat denn zugestimmt, dass der 8. Dezember jetzt ein ganz normaler Einkaufstag ist? – Dann ist es nicht schlimm, dann ist es nicht tragisch, dann zwingen wir die Arbeitnehmer nicht zum Arbeiten. (Widerspruch bei der SPÖ.) Wer hat denn den langen Ladenöffnungszeiten zuge­stimmt? (Beifall bei der FPÖ.) Wer hat denn das gemacht? – Dann ist es wieder nicht schlimm, denn dann ist es ja von der Gewerkschaft. Das ist einfach etwas, was ich arg finde: so zu tun, als ob ihr die Heiligen wärt. (Zwischenrufe bei der FPÖ.)

Man muss auch eines sagen: Demokratie ist Interessenausgleich, und natürlich wird es bei vielen Entscheidungen so sein, dass sie für eine Gruppe besser sind und für eine andere Gruppe etwas schlechter. Aber jetzt ehrlich, meine Herrschaften: Dass es uns so gut geht, haben wir sowohl allen arbeitenden Menschen als auch allen Unter­nehmern, allen Arbeitgebern zu danken, denn ohne beide funktioniert das System nicht. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ich darf schon daran erinnern, dass diese Regelung sehr, sehr alt ist. Ich kann mich an keinen einzigen Arbeitnehmer erinnern, der irgendwann auf der Straße war, dass jemand sich darüber aufgeregt hätte. Wir Katholiken haben das nicht als unfair empfunden. Wir haben das so hingenommen, das war in Ordnung.

Und wenn es schon ums Wegnehmen geht: Es war die GPA, die mir in meinem Kollek­tivvertrag auf einmal den arbeitsfreien Karfreitag wieder hat streichen lassen. – Inter­essant! (Ah-Rufe bei FPÖ und ÖVP. – Ruf bei der FPÖ: Ja Beppo, was ist mit dir?!) Interessant, das ist kein Problem. Ich könnte euch noch ein paar Sachen über Kollek­tivverträge erzählen, die ihr inzwischen verhandelt habt, die nur Schlechterstellungen sind, aber das machen wir ein anderes Mal. (Beifall bei der FPÖ.)

Die Frau Klubobfrau der SPÖ hat in ihrem Eingangsstatement aus unserem wunder­baren und für Österreich sehr wichtigen Regierungsprogramm zitiert, dass wir zum Wohle aller Österreicher und Österreicherinnen handeln. Für uns gehören aber auch die Arbeitgeber und Unternehmer dazu; auch das sind Österreicher und Österreicherin­nen.

Und weil Sie uns vorwerfen, dass wir verweigert hätten, mit Experten darüber zu reden: Na, wer sind denn die besten Experten? – Natürlich die beiden Bischöfe, die von dieser Regelung betroffen sind! Und weil wir mit diesen Experten, die wirklich Experten in dieser Sache sind, gesprochen haben, hat sich natürlich die Abänderung des Antrages etwas verzögert. Wenn aber sogar der katholische Bischof und auch der evangelische Superintendent das Ganze für in Ordnung befinden, dann wird das wohl für euch auch passen, oder? (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Kurz noch zum Redebeitrag von Frau Holzinger-Vogtenhuber, die hier am Rednerpult war und gesagt hat, es sei ein Blödsinn, wir brauchen dieses Gesetz ja nicht, denn es ist so und so möglich, man kann sich jederzeit einen Urlaubstag nehmen: Ich darf die Kollegin ein bisschen ins Urlaubsgesetz einführen. (Ruf bei der FPÖ: Die hat ja noch nie was gearbeitet!) § 4 des Urlaubsgesetzes besagt nämlich, dass Urlaubsverbrauch und -antritt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung sämtlicher wirtschaftlicher Interessen zu vereinbaren sind. Vereinbaren heißt, es gibt zwei Partner, die sich über etwas einig werden und dann sagen: Ja, so gilt es!

Die Änderung von uns: Dieser eine zusätzliche persönliche Feiertag oder Urlaubstag (Ruf bei der SPÖ: Es gibt keinen zusätzlichen Feiertag! – weitere Zwischenrufe bei der SPÖ) kann ohne Vereinbarung konsumiert werden. Dann steht in § 4 Abs. 3 – und das ist das Wesentliche –, Urlaub kann in zwei Teilen konsumiert werden, wobei aber laut Gesetz ein Teil mindestens sechs Werktage umfassen muss. – Deshalb müssen wir das Gesetz machen, weil die Regierung sonst gegen das Urlaubsgesetz handeln würde, denn darin ist eine tageweise Urlaubskonsumation nicht vorgesehen; deshalb ist das so wichtig. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Jetzt bringe ich den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Peter Haubner, Andrea Michaela Schartel, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ar­beitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhe­gesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984, und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz ge­ändert werden, ein.

*****

(Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.31

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Andrea Michaela Schartel

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertags­ruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984, und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden (500 dB)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

A. Artikel 1 lautet:

„Artikel 1

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumen­tenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, in § 26 Abs. 2 der Ausdruck „vom Bun­des­minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in § 34 Abs. 1 Z 1 der Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsu­mentenschutz“ durch den Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 entfällt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

§ 7a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.“

4. Dem § 33a werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:

„(28) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeit­nehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Kar­freitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitneh­mer gemäß § 1 Abs. 2.

(29) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Arbeit­nehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 7a einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.““

B. Artikel 2 lautet:

„Artikel 2

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 entfällt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

§ 14a. (1)Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gege­benen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satzkon­sumiert ist.“

3. Nach § 22a wird § 22b angefügt:

„Übergangsbestimmungen zum BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 22b. (1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeit­nehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubs­antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.““

C. Artikel 3 lautet:

„Artikel 3

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

㤠1 lautet:

„§ 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staats­feiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Him­mel­fahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).

(2) Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl I .Nr. xxx/2019, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.““

D. Artikel 4 lautet:

„Artikel 4

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 69 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich be­kannt zu geben.

(1b) (Grundsatzbestimmung)Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satzkonsumiert ist.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 Z 20 lautet:

„20. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019,“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmungen) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 bis 77 angefügt:

„(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche ange­hören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzuläs­sig sind.““

E. Artikel 5 lautet:

„Artikel 5

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, auch der Karfreitag“.

2. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach § 52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“

3. Dem § 93 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienst­nehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfrei­tag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(19) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Dienst­nehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 50 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.““

Begründung

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Jänner 2019 in der Rs. C-193/17, Cresco Inves­tigation entschieden, dass die österreichische Rechtslage, in der der Karfreitag nur für Angehörige von bestimmten Religionsgemeinschaften ein arbeitsfreier Tag ist, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Religion darstellt. Auf­grund des Urteils besteht die Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts. Der nationale Gesetzgeber ist aufgefordert, eine unionsrechtskonforme Lösung herzu­stellen.

Es soll eine unionsrechtskonforme, nicht diskriminierende Regelung getroffen werden, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin die uneinge­schränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten, aber auch Zeit für Erholung oder Freizeitbe­schäf­tigungen ermöglicht und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr belastet. Es wird daher vorgesehen, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstages je Urlaubsjahr einseitig schriftlich bestimmt werden kann. Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfälligen Entgeltanspruch. Der Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für diesen bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, ohne dass ein Urlaubstag verbraucht wird.

Dies bedeutet bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200% beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Wird hingegen an diesem Tag nur vier Stunden gearbeitet, beträgt das Entgelt insgesamt 150%. Diese Regelung ist eine lex specialis zu anderen Regelungen in Zusammenhang mit Freistellungen an Feiertagen und geht daher diesen Regelungen vor.

Wird der „persönliche Feiertag“ in einem Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen, kann diese Wahlmöglichkeit im nächsten Urlaubsjahr nicht nachgeholt werden. Der „Alturlaub“ steht in einem solchen Fall im nächsten Urlaubsjahr ungeschmälert zur Verfügung, ist jedoch zur Gänze zu vereinbaren. In einem Urlaubsjahr kann nur ein persönlicher Feiertag in Anspruch genommen werden.

Durch die gewählte Ausdrucksweise "zustehenden Urlaubs pro Urlaubsjahr" wird klargestellt, dass Lehrerinnen und Lehrer schon per definitionem davon nicht erfasst sind, da für diese die Begriffe "Schulferien" und "Schuljahr" zur Anwendung gelangen.

Eine Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts besteht auch hinsichtlich kollektiv­vertraglicher Normen. Da (General-)Kollektivverträge dieselben Regelungen zum Kar­freitag enthalten, wie sie der EuGH im Arbeitsruhegesetz für diskriminierend und euro­parechtswidrig erklärt hat, muss auch hier eine unionsrechtskonforme Lösung herge­stellt werden. Die neue gesetzliche Regelung löst daher mit Wirkung ab dem Karfreitag 2019 auch diese Regelungen ohne Nachwirkung (§ 13 ArbVG) ab.

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Präsidentin Doris Bures: Der gesamtändernde Antrag wurde in den Grundzügen erläutert, verteilt und steht mit in Verhandlung.

Herr Abgeordneter Josef Schellhorn, ich erteile Ihnen das Wort.