Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 201

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B. Artikel 2 lautet:

„Artikel 2

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 entfällt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

§ 14a. (1)Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gege­benen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satzkon­sumiert ist.“

3. Nach § 22a wird § 22b angefügt:

„Übergangsbestimmungen zum BGBl. I Nr. xxx/2019

§ 22b. (1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeit­nehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubs­antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.““

C. Artikel 3 lautet:

„Artikel 3

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bun­desgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

㤠1 lautet:

„§ 1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staats­feiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Him­mel­fahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).

(2) Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl I .Nr. xxx/2019, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.““

 


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